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Wichtige Informationen zur Neuregelung bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

Ab dem 01.01.2024 sind Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG zur Teilnahme an einer netzorientierten Steuerung verpflichtet. Eine netzorientierte Steuerung ist für den Fall einer zu hohen Netzbelastung erforderlich, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten. Gleichermaßen sind wir als Netzbetreiber zum Anschluss dieser Anlagen verpflichtet. Die Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen erhalten im Gegenzug zur Steuerbarkeit ein verringertes Netzentgelt. Insofern ist es erforderlich, diese Anlagen beim Netzbetreiber anzumelden.

Detaillierte Informationen erhalten Sie in unseren FAQ.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Unter steuerbare Verbrauchseinrichtungen fallen folgende Geräte mit einer elektrischen Anschlussleistung von mehr als 4,2 kW, einem Anschluss in der Niederspannung und einer Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.

Wärmepumpen 

Wärmepumpenheizung unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe).

Ladepunkte

Fest installierte und mobile Ladepunkte für Elektromobile, die keine öffentlich zugänglichen Ladepunke im Sinne der Ladesäulenverordnung sind (privater Ladepunkt).

Klimaanlagen 

Anlagen die der Raumkühlung dienen.

Energiespeicher

Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung).

Hinweis:

  • Mehrere kleinere Wärmepumpen bzw. Klimaanlagen hinter einem Netzanschluss werden rechnerisch zusammengefasst. Sofern die Summe der Anschlussleistungen je Fallgruppe größer als 4,2 kW ist, gilt die gruppierte Anlage als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung. Dies gilt auch bei der Berechnung der Mindestbezugsleistung im Steuerungsfall. Bei der Zusammenlegung erfolgt eine betreiberspezifische Betrachtung.
  • Nachtspeicherheizungen fallen nach dem Beschluss der Bundesnetzagentur BK6-22-300 vom 27.11.2023 nicht unter die Definition einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung und sind dauerhaft ausgeschlossen. Die bisher vereinbarten Netzentgeltregelungen gelten weiterhin.
  • Verbrauchseinrichtungen, die nicht unter der Definition der Bundesnetzagentur fallen sind keine steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.

Wie erfolgt die Beantragung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung?

Die Anmeldung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG wird im Serviceportal als Kunde oder über einen eingetragenen Installateurbetrieb beantragt. Die Inbetriebnahme wird über einen eingetragenen Installateurbetrieb eingereicht.

Für die Anmeldung eines Speichers in Verbindung mit oder/ohne Erzeugungsanlage nutzen Sie bitte die digitale Klickstrecke im Serviceportal.

Schritt für Schritt zur Beantragung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung

Grundsätzlich gilt:

  • Bitte beachten Sie die Melde- und Genehmigungspflichten laut den Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss und den Betrieb elektrischer Anlagen an das Niederspannungsnetz (TAB) sowie die Allgemeine Bedingungen über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung gemäß § 14a EnWG. Anmeldepflichtige Geräte müssen dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme gemeldet werden. Ist eine Zustimmung durch den Netzbetreiber erforderlich, muss der Anschluss beantragt werden und darf erst erfolgen, wenn die Genehmigung der Netz Leipzig vorliegt. Der Betrieb von nicht angemeldeten Kundenanlagen und Geräten ist unzulässig.
  • Die Antragspflicht besteht vor Installationsbeginn für Neuanlagen, aber auch für die Erweiterung von bestehenden elektrischen Anlagen.
  • Auch eine geplante leistungswirksame Änderung und die Außerbetriebnahme der sVE müssen beim Netzbetreiber angezeigt werden.
  • Die Installation darf ausschließlich durch ein in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen vorgenommen werden und die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die VDE-AR-N 4100 sowie die TAB, sind einzuhalten.
  • Die Errichterbestätigung (Inbetriebsetzungs-/Fertigstellungsanzeige) muss durch die verantwortliche Elektrofachkraft bei der Netz Leipzig angezeigt werden.

Für die Anmeldung eines Speichers in Verbindung mit einer Erzeugungsanlage nutzen Sie bitte unsere Seite Anschluss einer Erzeugungsanlage.

Das von Ihnen beauftragte Installationsunternehmen muss prüfen, ob der Hausanschluss (Anschlussleitung und Absicherung im Hausanschlusskasten) sowie Ihre Kundenanlage geeignet und ausreichend dimensioniert sind, um steuerbare Verbrauchseinrichtungen sicher betreiben zu können.

Bitte besprechen Sie technische Fragen zur vorhandenen Anlage und zum korrekten Aufbau oder Umbau nach § 14a EnWG mit Ihrem Installationsunternehmen. Dabei sollten auch die Netznutzung, das Messkonzept (z. B. Wahl des Zählermoduls und Vorbereitung des Zählerplatzes) sowie die Steuerungsart (Direktsteuerung oder Energiemanagementsystem) abgestimmt werden.

Sie können sich entweder selbst als Kunde im Serviceportal anmelden oder dies über einen eingetragenen Installateurbetrieb erledigen lassen.

Neuer Netzanschluss

Wenn Sie noch keinen Netzanschluss haben, wählen Sie im Portal die Antragsart „Neuer Netzanschluss“. Sie erhalten von uns ein Kostenangebot. Nach Unterzeichnung des Netzanschlussvertrags koordinieren wir gemeinsam mit Ihnen und dem Installationsunternehmen den zeitlichen Ablauf der Arbeiten. Sobald alles geklärt ist, beginnen wir mit dem Netzanschluss. Nach Abschluss erhalten Sie eine Rechnung.

Bestehender Netzanschluss

Wenn Sie bereits einen Anschluss haben, wählen Sie die Antragsart „Bestehenden Anschluss ändern“ und „Ich möchte anmeldepflichtige Geräte/steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß §14a EnWG anmelden“.

Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie von uns ein Bestätigungsschreiben (ohne Kosten).

Falls die Netzanschlussleistung erweitert werden muss, wählen Sie zusätzlich „Leistungserhöhung“. Bei einer höheren Anschlussleistung kann ein Baukostenzuschuss (BKZ) fällig werden oder ein größerer Netzanschluss erforderlich sein. In diesem Fall erhalten Sie von uns ein Kostenangebot. 

Wenn Sie eine Bestandsanlage (Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024) als steuerbare Verbrauchseinrichtung anmelden möchten und keine Erweiterung nötig ist, meldet Ihr Installationsunternehmen die technische Inbetriebnahme im Serviceportal (siehe Schritt 4).

Ihr Installationsunternehmen installiert die steuerbare Verbrauchseinrichtung. Wichtig: Die Installation darf nur von einem Installationsbetrieb durchgeführt werden, der im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist

Ihr Installationsunternehmen meldet die technische Inbetriebnahme im Serviceportal. 

Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: 

  • Neuer Zähler: Beantragung über die Antragsart „Fertigstellungsanzeige/Inbetriebsetzung – Zählereinbau“
  • Vorhandener Zähler: Anmeldung der Anlage über „Fertigstellungsanzeige/Inbetriebsetzung – anmelde- oder zustimmungspflichtige Anlagen und Geräte am vorhandenen Zähler melden“ 

Im Rahmen dieser Meldung werden alle wichtigen Informationen für die Integration der Anlagen in die netzorientiere Steuerung übermittelt. Das Installationsunternehmen gibt im Auftrag von Ihnen (dem Betreiber) das Netzentgeltmodul, die Steuerungsart und den Anschluss zur Steuerbox an. 

Das verminderte Netzentgelt erhalten Sie erst nach Anmeldung und ab dem Zeitpunkt der technischen Inbetriebnahme der steuerbaren Verbrauchseinrichtung.

Das gilt für Geräte, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden

  • Für Bestandsanlagen, die bislang ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG erhalten, ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Die aktuellen Regelungen bestehen weiter bis zum 31.12.2028. Danach erfolgt ein Übergang auf die netzorientierte Steuerung entsprechend den Festlegungen der Bundesnetzagentur.
  • Ein freiwilliger Wechsel in die netzorientierte Steuerung ist möglich, sofern die technischen Voraussetzungen einer netzorientierten Steuerung vom Netzkunden erfüllt sind.
  • Bitte beachten Sie, dass eine Rückkehr in das alte Modell nach dem Wechsel ausgeschlossen ist.
  • Bestandsanlagen, die bislang kein reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG erhalten, bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen der Bundesnetzagentur ausgenommen.
  • Ein freiwilliger Wechsel in die netzorientierte Steuerung ist möglich, sofern die technischen Voraussetzungen einer netzorientierten Steuerung vom Netzkunden erfüllt sind.
  • Bitte beachten Sie, dass eine Rückkehr in das alte Modell nach dem Wechsel ausgeschlossen ist.
  • Bitte stimmen Sie sich bezüglich der technischen Fragen zur Bestandsanlage und dem korrekten Aufbau oder Umbau nach § 14a EnWG mit Ihrem Installateurbetrieb ab. Ein Umbau der vorhandenen Kundenanlage ist ggf. erforderlich, z. B. steuerbare Verbrauchseinrichtung wird an einen neuen separaten Zähler angeschlossen oder Wärmepumpe wird als steuerbare Verbrauchseinrichtung angemeldet. Hierfür muss der Heizstab mit der Wärmepumpe zusammengeführt werden.
  • Die Beantragung erfolgt im Serviceportal als Kunde oder über einen eingetragenen Installateurbetrieb. Alle notwendigen Informationen finden Sie in der obenstehenden Schritt-für-Schritt-Anleitung.

Wie unterscheiden sich die Module?

Modul 2: Prozentuale Arbeitspreisreduzierung

Für Inbetriebnahmen ab 01.01.2024 standardmäßig bei der Anmeldung einer neuen Anlage bei Ihrem Energielieferanten hinterlegt. Sie müssen als Kunde nichts tun.

Für Inbetriebnahmen ab 01.01.2024 gilt: Wenn Sie in Modul 2 wechseln möchten, wenden Sie sich an Ihren Energielieferanten.

Entlastung: Pauschale Abrechnung, vom Verbrauch unabhängig.

Entlastung: Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 Prozent. Abhängig von den Netznutzungsentgelten.

Zähler: Anschluss an vorhandenen Zähler oder an einen separaten Zähler.

Zähler: Separater Zähler und separate Marktlokation ohne registrierende Leistungsmessung erforderlich.

Modul 3: zeitvariables Netzentgelt

Für Inbetriebnahmen ab 01.01.2024 standardmäßig bei der Anmeldung einer neuen Anlage bei Ihrem Energielieferanten hinterlegt. Sie müssen als Kunde nichts tun.

Ab 01.04.2025 können Sie das Modul 1 mit zeitvariablen Netzentgelten (Modul 3) kombinieren.

Entlastung: Pauschale Abrechnung, vom Verbrauch unabhängig.

Zähler: Anschluss an vorhandenen Zähler oder an einen separaten Zähler.

Zähler: Vorhandensein eines intelligenten Messsystems Voraussetzung.

FAQ

Allgemeinen Grundlagen und Informationen

Die Bundesnetzagentur hat zwei Festlegungen erlassen, die bundeseinheitlich ab dem 01.01.2024 zur Anwendung kommen. Weitergehende Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne der Festlegungen der Bundesnetzagentur sind
  • Ladepunkte für Elektromobile, der kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne des § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV) sind,
  • Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z. B. Heizstäbe),
  • Anlagen zur Raumkühlung sowie
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung)
mit einer Leistung > 4,2 kW in der Niederspannung sowie der Umspannung Mittel-/Niederspannung. Zu beachten ist, dass Anlagen zur Raumkühlung sowie Wärmepumpenheizungen hinter einem Anschlusspunkt jeweils additiv betrachtet werden und darauf die Leistungsgrenze 4,2 kW Anwendung findet. Nachspeicherheizungen sind von der netzorientierten Steuerung nicht umfasst.
Die Festlegungen der Bundesnetzagentur zur Umsetzung von § 14a EnWG sind zum 01.01.2024 in Kraft getreten und betreffen alle Inbetriebnahmen von steuerbaren Verbrauchs­einrichtungen ab dem 01.01.2024. Für Bestandsanlagen gibt es die Möglichkeit, in die netzorientierte Steuerung entsprechenden den Festlegungen der Bundesnetzagentur zu wechseln.
Mit der Umsetzung der Energiewende geht, im Hinblick auf die Elektrifizierung der Wärmeversorgung und des Verkehrssektors, insbesondere ein Hochlauf von Wärmepumpen und Elektrofahrzeugen einher. Damit es beim Anschluss beispielsweise von Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen aufgrund erforderlicher Ertüchtigung der Netzinfrastruktur in der Niederspannung nicht zu Verzögerungen kommt, wird ab dem 01.01.2024 das Instrument der netzorientierten Steuerung eingeführt.
Nein, die Regelungen gelten für alle neu in Betrieb genommene Verbraucheinrichtungen (Wärmepumpen, Raumkühlung, Elektrospeicher, Ladepunkte) gemäß Festlegungen der Bundesnetzagentur ab dem 01.01.2024. Es gibt lediglich folgende Ausnahmeregelungen, um nicht an der netzorientierten Steuerung teilzunehmen:
  • Es handelt sich um Ladepunkte für Elektromobile von Institutionen mit Sonderechten nach § 35 Abs. 1 und 5a StVO.
  • Wärmepumpen oder Anlagen zur Raumkühlung werden für gewerblich betriebsnotwendige Zwecke eingesetzt oder dienen der kritischen Infrastruktur.
In diesen Fällen benötigen wir eine Bestätigung von Ihnen.
Nein. Nur beim Vorhandensein mehrerer Anlagen zur Raumheizung und Raumkühlung hinter einem Netzanschluss, wenn die die Summe der Netzanschlussleistungen aller Anlagen insgesamt 4,2 kW je Fallgruppe überschreitet. In diesem Fall werden diese gruppierten Anlagen als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung behandelt.
Nein, Nachspeicherheizungen sind von der netzorientierten Steuerung nicht umfasst. Die bislang geltenden Regelungen haben Bestand, das diesbezügliche Netzentgelt wird auf dem Preisblatt Netznutzung jährlich veröffentlicht.
Sofern es sich um eine Nachtspeicherheizung handelt, haben die bisherigen Regelungen bestand. Darüber hinaus ist zwischen Anlagen mit und ohne Vereinbarung zur Steuerung zu unterscheiden:
  • Für Bestandsanlagen, die bislang ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG erhalten, ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Die aktuellen Regelungen bestehen weiter bis zum 31.12.2028. Danach erfolgt ein Übergang auf die netzorientierte Steuerung entsprechend den Festlegungen der Bundesnetzagentur. Zudem besteht die Möglichkeit freiwillig in die netzorientierte Steuerung mit den der entsprechenden Wahlmöglichkeit des Entgeltmoduls 1 oder 2 zu wählen, sofern die technischen Voraussetzungen einer netzorientierten Steuerung vom Netzkunden erfüllt sind.
  • Bestandsanlagen, die bislang kein reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG erhalten, bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen der Bundesnetzagentur ausgenommen. Ein freiwilliger Wechsel in die netzorientierte Steuerung ist möglich. Hierfür gehen Sie bitte auf Ihren Lieferanten zu, damit er die entsprechende Marktkommunikation gegenüber dem Netzbetreiber auslöst.

Für die Ermittlung der Mindestbezugsleistung bei steuerbaren Verbrauchsein­richtungen gemäß § 14a EnWG sind die Angaben in der Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 vom 27.11.2023 der Bundesnetzagentur zu beachten.

 

Direktsteuerung (gemäß Ziffer 4.5.1 Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300)

  • Ladeeinrichtungen für Elektromobilität mit einer Anschlussleistung > 4,2 kW: 4,2 kW
  • Wärmepumpen / Klimaanlagen mit einer Anschlussleistung > 4,2 kW und ≤ 11 kW: 4,2 kW
  • Wärmepumpen / Klimaanlagen mit einer Anschlussleistung > 11 kW: Netzanschlussleistung x 0,4
  • Stromspeicher mit einer Anschlussleistung > 4,2 kW: 4,2 kW

 

Steuerung mittels EMS (gemäß Ziffer 4.5.2 Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300)

Ladeeinrichtungen für Elektromobilität, Wärmepumpen, Klimaanlagen und Stromspeicher

Pmin = 4,2 kW + (nsteuVE - 1) x GZF x 4,2 kW

Wärmepumpen und Klimaanlagen mit einer jeweiligen Summenanschlussleistung > 11 kW

Pmin = Max(0,4 x PSumme WP; 0,4 x PSumme Klima) + (nsteuVE - 1) x GZF x 4,2 kW

GZF = anzuwendender Gleichzeitigkeitsfaktor, hier:

2

GZF

0,8

3

GZF

0,75

4

GZF

0,7

5

GZF

0,65

6

GZF

0,6

7

GZF

0,55

8

GZF

0,5

>=9

GZF

0,45

Hinweise

Rechnerische Zusammenfassung von Anlagen (gemäß Ziffer 2.4.2 der Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 vom 27.11.2023):

Gibt es mehrere Anlagen der Kategorie Wärmepumpenheizung und Klimaanlagen, ist maßgeblich, ob die Summe der Netzanschlussleistungen aller Anlagen insgesamt 4,2 kW je Fallgruppe überschreitet. In diesem Fall werden diese gruppierten Anlagen als eine steuerbare Verbrauchsein­richtung behandelt.

PSumme WP
Summe der Netzanschlussleistungen der Wärmepumpen (nach Ziffer 2.4.1.b. gegebenenfalls in Verbindung mit Ziffer 2.4.2. [rechnerische Zusammenfassung von Anlagen])

PSumme Klima
Summe der Netzanschlussleistungen der Klimaanlagen (nach Ziffer 2.4.1.c. gegebenenfalls in Verbindung mit Ziffer 2.4.2. [rechnerische Zusammenfassung von Anlagen])

nsteuVE
Anzahl aller steuerbarer Verbrauchsein­richtungen, die nach Ziffer 4.4.b angesteuert werden

Privater Aufstellort

Beispiel Ladeinfrastruktur Garage (privat)

Garage bzw. Stellplatz beim Eigenheim

Beispiel Ladeinfrastruktur Parkplätze Wohnhaus (privat)

Parkplätze

(z. B. Tiefgarage von Wohnanlagen, Mehrfamilienhäusern, Wohnblocks)

Beispiel Ladeinfrastruktur Firmen-Parkplätze (privat)

Firmenparkplätze auf eigenem Gelände

Öffentlich zugänglicher Aufstellort

Beispiel Ladeinfrastruktur Ladestation innerorts (öffentlich)

Ladestation/Lade-Hub innerorts

Beispiel Ladeinfrastruktur Ladestation außerorts (öffentlich)

Ladestation/Lade-Hub an Achsen

(z. B. Autobahn, Bundesstraße)

Beispiel Ladeinfrastruktur Kundenparkplätze (öffentlich)

Kunden/-innenparkplätze bzw. Parkhäuser

(z. B. Einkaufszentren)

Beispiel Ladeinfrastruktur Straßenrand (öffentlich)

Straßenrand, öffentliche Parkplätze

Technische Aspekte und Abregelungen

Zur Vermeidung von Gefährdungen und Überlastungen des Stromnetzes erhalten Netzbetreiber die Möglichkeit, den netzwirksamen Leistungsbezug von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend begrenzen zu dürfen. Dabei wird eine Mindestbezugsleistung sichergestellt. Der "normale" Haushaltsverbrauch bleibt davon völlig unberührt. Die Kunden erhalten dafür ein rabattiertes Netzentgelt.
Nein, der normale Haushaltsverbrauch unterliegt keinen Leistungsreduzierungen. Lediglich die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen können im Falle einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Netzes, insbesondere aufgrund von Überlastungen der Betriebsmittel, zeitlich beschränkt reduziert werden.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb gehen, werden voraussichtlich vorerst nicht gesteuert. Die netzorientierte Steuerung erfolgt über intelligente Messsysteme in Kombination mit einer geeigneten Steuereinrichtung (Steuerbox). Sofern eine präventive Steuerung übergangsweise erforderlich werden sollte, kommen wir auf die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu und informieren, welche Voraussetzungen dafür erforderlich sind. Damit wird zunächst auch auf den Einbau einer externen Schaltuhr bei Inbetriebnahmen ab dem 01.01.2024 bis zur Einführung der netzorientierten Steuerung verzichtet. Sobald die intelligenten Messsysteme mit einer Steuerbox unsererseits installiert werden können, informieren wir die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit einer Vorlaufzeit hinsichtlich der Ausrüstung unserer Gerätetechnik und gleichzeitig mit einer konkreten Aufforderung, die Steuerung in der betreffenden Anlage technisch umzusetzen. Die Kosten für den gegebenenfalls notwendigen Umbau oder Nachrüstung Ihrer elektrischen Anlage, so beispielsweise die Verlegung eines Steuerkabels in den Zählerschrank, ist durch Sie auf Ihre Kosten zu realisieren. Zudem hat der Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen Kosten für das intelligente Messsystem und eine damit verbundene Steuerungseinrichtung gegenüber dem jeweiligen Messstellenbetreiber zu tragen.
 
Bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind, bleibt die bislang installierte Messtechnik bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems in Kombination mit einer geeigneten Steuereinrichtung (Steuerbox) unverändert. Insofern erfolgt im Falle des Vorhandenseins einer Schaltuhr zunächst auch keine Änderung der vorhandenen Gerätetechnik. Selbstverständlich kommen wir vor dem Rollout eines intelligenten Messsystems in Kombination mit einer geeigneten Steuereinrichtung rechtzeitig auf Sie zu. Der Wechsel zum Modul 1 oder Modul 2 bleibt davon unbenommen und wird durch die eingebaute Gerätetechnik nicht beeinträchtigt.
 
Die Geräteplätze müssen die Anforderungen der Technischen Anschlussbedingungen (TAB), veröffentlicht unter www.netz-leipzig.de, erfüllen.  Die Reduzierung des Netzentgeltes wird unabhängig vom Einbau der Steuerungstechnik gewährt.
Solange bis wir netzorientiert steuern können, dies erfordert ein intelligentes Messsystem in Kombination mit einer Steuereinrichtung (Steuerbox), bleibt die vorhandene Messtechnik unverändert. Insofern erfolgt derzeit kein Ausbau der Schaltuhr. Die Möglichkeit des Wechsels in das Modul 1 oder Modul 2 besteht davon unbenommen, sofern die Anforderungen der Festlegung BK6-22-300 durch den Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfüllt werden. Der Ausbau einer Schaltuhr durch den Installateur ist jedoch gerechtfertigt, wenn dies mit einem grundsätzlichen Umbau des Messplatzes einhergeht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der vorhandene Heizstab einer Wärmepumpe von einem Installateur technisch auf den separaten Messplatz der steuerbaren Verbrauchseinrichtung umgeklemmt werden muss. Dies würde, wie eine Neuanlage behandelt werden.

Netzentgeltfragen

Für die Variante eines pauschalen Rabatts auf das Netzentgelt (Modul 1) gilt eine bundeseinheitliche Regelung zur Bestimmung des Rabatts je Netzbetreiber.

Das Modul 2 beinhaltet eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 Prozent. Technische Voraussetzung hierfür ist ein separater Messplatz mit einer separaten Marktlokation für die steuerbare Verbrauchseinrichtung ohne registrierende Leistungsmessung. Dieses Modell lässt sich mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom kombinieren (KWK- und Offshore-Umlage, Umlagebefreiung nach EnFG) und dürfte sich daher in vielen Fällen besonders für Wärmepumpen eignen.

Hat der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung Modul 1 gewählt, kann er sich zusätzlich ab 2025 für ein zeitvariables Netzentgelt entscheiden (Modul 3).
Für die Abrechnung des Moduls 3 ist das Vorhandensein eines intelligenten Messsystems Voraussetzung.

Ein Modulwechsel kann durch den Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung über seinen Lieferanten initiiert werden.
Mittels der elektronischen Marktkommunikation informiert der Lieferant den Netzbetreiber über den gewünschten Modulwechsel.
Ein Wechsel des Moduls kann nur für die Zukunft erfolgen und es müssen die entsprechenden Voraussetzungen an die technischen Gegebenheiten erfüllt sein.

Technische Anforderungen, Preise und Musterverträge

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Preisblatt

Mustervertrag Strom

Bitte berücksichtigen Sie, dass die hier veröffentlichten Vertragstexte ausschließlich für Vertragsabschlüsse mit der Netz Leipzig GmbH vorbehalten sind. Jede andere Verwendung - auch in Auszügen oder Teilen - ist untersagt.

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