Messstellenbetrieb

Das Messstellenbetriebsgesetz enthält unter anderem die Rahmenbedingungen zur Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Darüber hinaus trifft das Gesetz auch Regelungen zur Datenkommunikation sowie zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Messwerten.

Die Netz Leipzig GmbH nimmt innerhalb des von ihr betriebenen Energieversorgungsnetzes die Aufgaben des grundzuständigen Messstellenbetreibers wahr.

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme können dem folgenden Preisblatt entnommen werden. Das Preisblatt, welches sowohl Standard- als auch Zusatzleistungen enthält, wird regelmäßig überprüft, aktualisiert und veröffentlicht

Die Netz Leipzig GmbH ist als grundzuständiger Messstellenbetreiber gemäß Messstellenbetriebsgesetz verpflichtet, Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen auszustatten.

Die Netz Leipzig GmbH wird gemäß § 29 in Verbindung mit § 30 Messstellenbetriebsgesetz folgende Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden
  • bei Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht sowie
  • bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

Die Netz Leipzig GmbH macht von der Möglichkeit des agilen Rollouts nach § 31 Messstellenbetriebsgesetz Gebrauch.

Folgende Messstellen können mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden:

  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 Kilowattstunden sowie
  • von Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 7 Kilowatt.

Soweit nach dem Messstellenbetriebsgesetz nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist, werden Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet. Die Ausstattung hat bis zum Jahr 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen.

Im Netzgebiet der Netz Leipzig GmbH sind insgesamt ca. 350.000 Zählpunkte von einem Umbau auf eine moderne Messeinrichtung bzw. ein intelligentes Messsystem betroffen. Die tatsächliche Anzahl der Umbaufälle ist abhängig von nachhaltiger Verbrauchsänderung bei den Letztverbrauchern sowie von Neubauten, größeren Renovierungen und Stilllegungen.

Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung gemäß § 34 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz insbesondere

1. die in § 60 benannten Prozesse und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation einschließlich

a) soweit nach § 60 Absatz 2 in Verbindung mit § 75 Nummer 4 festgelegt, der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung,

b) der Umsetzung von Vorgaben zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Zählerstandsgangmessung durch Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13,

2. die Übermittlung der nach den §§ 61 und 62 erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht,

3. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und Stromsparanwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zu deren Befolgung gibt,

4. nach Maßgabe der §§ 56 und 64 die Erhebung von viertelstundengenauen Netzzustandsdaten und deren tägliche Übermittlung an den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway sowie

5. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

Soweit technisch möglich und solange die Netz Leipzig GmbH nicht aufgrund des agilen Rollouts nach § 31 Absatz 1 Messstellenbetriebsgesetz von der Erbringung der folgenden Zusatzleistungen befreit ist, können Energieversorgungsunternehmen, Direktvermarktungsunternehmer, Letztverbraucher, Anschlussbegehrende nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, Anlagenbetreiber und Anschlussnehmer für sich oder ihre Kunden folgende Zusatzleistungen verlangen:

1. ab 2025 die vorzeitige Ausstattung von Messstellen mit einem intelligenten Messsystem innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung, auch an nicht von § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen, insbesondere an nicht bilanzierungsrelevanten Unterzählpunkten innerhalb von Kundenanlagen im Sinne von § 3 Nummer 24a und 24b des Energiewirtschaftsgesetzes,

2. zur Steuerung von Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes

a) die für die Vorgabe eines minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezugs am Netzanschluss oder an steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach Maßgabe von Festlegungen der Bundesnetzagentur zu § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes notwendige Datenkommunikation,

b) weitere erforderliche Maßnahmen zur netzorientierten Steuerung nach Maßgabe von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,

3. die für die Anpassung der Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs nach § 13a des Energiewirtschaftsgesetzes notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway, erforderlichenfalls einschließlich der informationstechnischen Anbindung an das Smart-Meter-Gateway und an die notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen,

4. die notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway, erforderlichenfalls einschließlich der informationstechnischen Anbindung an das Smart-Meter-Gateway und an die notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen,

a) für die Direktvermarktung von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,

b) für die marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen nach § 14c des Energiewirtschaftsgesetzes oder

c) für die Vorgabe eines minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezugs durch einen vom Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer beauftragten Dritten.

5. die zusätzliche Ausstattung von Messstellen mit notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung, ihre informationstechnische Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway und den notwendigen erweiterten Messstellenbetrieb zur Umsetzung gesetzlicher Anforderungen nach Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und 4 Buchstabe a sowie den §§ 9 oder 100 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

6. die Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten aus dem Submetering-System der Liegenschaft nach der Heizkostenverordnung über das Smart-Meter-Gateway,

7. die notwendige informationstechnische Anbindung von Hauptmesseinrichtungen einer weiteren Sparte im Sinne des § 6 an ein Smart-Meter-Gateway einschließlich der täglichen Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten,

8. ab 2028 die für die Teilnahme am Regelenergiemarkt notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway einschließlich der notwendigen informationstechnischen Anbindung an das Smart-Meter-Gateway,

9. nach Maßgabe der §§ 56 und 64 die Erhebung und die minütliche Übermittlung von Netzzustandsdaten an den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway, an bis zu 25 Prozent der vom Messstellenbetreiber in dem betroffenen Netzgebiet mit intelligenten Messsystemen ausgestattete Netzanschlüsse,

10. die Bereitstellung und den technischen Betrieb des Smart-Meter-Gateways, seiner Schnittstellen und Kanäle für Auftragsdienstleistungen des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers und Mehrwertdienste,

11. nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 in den Fällen der Nummern 2, 3 bis 5, 8 und 9 sowie des Absatzes 1 Nummer 1, 4 und 5 jeweils die Abwicklung der notwendigen Datenkommunikation über eine unterbrechungsfreie, schwarzfallfeste, dedizierte Weitverkehrskommunikationsverbindung,

12. bei nicht mit einem intelligenten Messsystem ausgestatteten Messstellen, die Ausstattung der Messstelle mit erforderlichen technischen Einrichtungen zur Ermöglichung einer Tarifierung bezogener elektrischer Energie in mindestens zwei Tarifstufen,

13. die tägliche Übermittlung aller nach § 55 Absatz 1, 3 und 4 an einer Messstelle erhobenen und nach § 60 aufbereiteten Messwerte an weitere vom Anschlussnutzer oder Anlagenbetreiber beauftragte Dritte im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur.

Wir werden Ihnen auf Nachfrage in Textform begründen, wenn die Erbringung der vorgenannten Zusatzleistungen technisch nicht möglich ist oder wir gemäß § 31 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz von der Erbringung befreit sind.

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb moderner Messeinrichtungen und intelligenten Messsystem können den §§ 30, 32 und 35 Messtellenbetriebsgesetz sowie dem von der Netz Leipzig GmbH veröffentlichten Preisblatt entnommen werden.

Eine Übersicht über derzeitige weitere Zusatzleistungen im Sinne von § 34 Abs. 3 Messstellenbetriebsgesetz und deren Entgelte sind ebenfalls dem veröffentlichten Preisblatt der Netz Leipzig GmbH zu entnehmen. Das Preisblatt wird regelmäßig überprüft, aktualisiert und veröffentlicht.

Der veröffentlichte Messstellenvertrag kann mit dem Lieferanten oder mit dem Anschlussnutzer abgeschlossen werden.

Wird der veröffentlichte Messstellenvertrag nicht vom Lieferanten oder vom Anschlussnutzer abgeschlossen, kommt gemäß § 9 Abs. 3 Messstellenbetriebsgesetz ein Messstellenvertrag zwischen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem Anschlussnutzer dadurch zustande, dass dieser Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung über einen Zählpunkt entnimmt. Der Messstellenvertrag kommt auch in diesem Fall zu den Bedingungen des veröffentlichten Messstellenvertrags zustande. Abweichend hiervon erhält der Anschlussnutzer eine jährliche Abrechnung in Papierform.

Sie haben Fragen zum Messstellenbetriebsgesetz und den sich daraus ergebenden Entwicklungen? Viele hilfreiche Informationen finden Sie in unseren häufig gestellten Fragen:

Damit Sie die Vorteile Ihres intelligenten Messsystems nutzen können, benötigen Sie:  

  • Ihre persönlichen Zugangsdaten (Diese erhalten Sie per Post.)
  • Ein netzwerkfähiges Endgerät mit Betriebssystem Windows oder Linux
  • Die installierte Software TRuDi = Transparenz und Displaysoftware

Die entsprechenden Hinweise zur Installation und zu den Voraussetzungen finden Sie auf der Website der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB). Hier werden alle verfügbaren Versionen angezeigt. Bitte nutzen Sie die neueste Version.

Den Stromzähler richtig lesen

Im Video zeigen wir Ihnen, wie Sie Ihren Stromzähler richtig lesen. Unser Tipp: Informationen und Anleitungen zu den Zählern finden Sie hier.

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