Einspeisevergütung einer Erzeugungsanlage
Die Abnahme, Abrechnung und Vergütung Ihres erzeugten Stroms ist von vielen Faktoren abhängig, wobei die gesetzlichen Anforderungen gemäß EEG und KWKG stets zu berücksichtigen sind. Sofern Ihre Anlage nicht unter diese gesetzliche Regelungen fällt, besteht dennoch die Möglichkeit, eine Vergütung ohne gesetzlichen Anspruch zu erhalten.
Vergütung nach EEG und KWKG
Grundlage für die Vergütung ist immer die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gültige Fassung des EEG.
Die Vergütung kann die folgenden Komponenten beinhalten:
- Grundvergütung
 - Boni
 - Marktprämie bei geförderter Direktvermarktung
 - vermiedenes Netznutzungsentgelt bei sonstiger Direktvermarktung
 
Wichtig: Damit die Vergütung festgelegt werden kann, ist die Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur (BNetzA) erforderlich.
- Anmeldung für Photovoltaik-Anlagen
 - Anmeldung für EEG-Anlagen (Nicht-Photovoltaik-Anlagen)
 
Sobald die Anmeldung erfolgt ist und Ihre Anlage erfolgreich an unser Netz angeschlossen wurde, erhalten Sie eine schriftliche Information über die Höhe Vergütung.
Grundlage für die Vergütung ist immer die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gültige Fassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG).
Die Vergütung kann die folgenden Komponenten beinhalten:
- KWK-Zuschlag
 - üblicher Preis für Baseload-Strom an der EEX
 - vermiedenes Netznutzungsentgelt
 
Wichtig: Damit die Vergütung festgelegt werden kann, ist eine Anmeldungsbestätigung bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für KWK-Anlagen sowie die Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur (BNetzA) erforderlich.
Sobald Ihre Anlage erfolgreich an unser Netz angeschlossen wurde, die Anmeldung der BAFA vorliegt und die Anlage im MaStR registriert wurde, erhalten Sie eine schriftliche Information über die Höhe der Vergütung.
Betreiber von Erzeugungsanlagen erhalten nach den Maßstäben des § 18 StromNEV eine Vergütung der vermiedenen Netzentgelte.
Ein Bestandteil dieser Vergütung ist das Entgelt für die vermiedene Leistung, welches für jeden Anlagenbetreiber individuell zu ermitteln ist. Ermittlungsgrundlage ist die Vermeidungsleistung der Netz- oder Umspannebene (§ 18 Abs. 2 Satz 4 StromNEV) sowie die Einspeisung des Anlagenbetreibers in Kilowatt zum Zeitpunkt der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene.
Für die Erhebung der individuell vermiedenen Leistung stehen zwei Verfahren zur Verfügung (§ 18 Abs. 3 Satz 2 StromNEV):
- Das Verfahren der tatsächlichen Vermeidungsleistung ermittelt die Einspeisung des Anlagenbetreibers (in Kilowatt) zum Zeitpunkt der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene. Diese festgestellte Leistung wird mit dem Faktor n1 und dem Leistungspreis multipliziert.
 - Das Verfahren der verstetigten Vermeidungsleistung ermittelt die Einspeisung des Anlagenbetreibers (in Kilowatt) durch Division der Jahreseinspeisemenge (in Kilowattstunden) durch die Anzahl der Jahresstunden. Diese so ermittelte Leistung wird mit dem Faktor n2 und dem Leistungspreis multipliziert.
 
Die Faktoren n1 und n2 dienen dazu, den Anteil des Anlagenbetreibers an der gesamten tatsächlichen oder gesamten verstetigten Vermeidungsleistung zu ermitteln.
    
  
            
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