Das Messstellenbetriebsgesetz enthält unter anderem die Rahmenbedingungen zur Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Darüber hinaus trifft das Gesetz auch Regelungen zur Datenkommunikation sowie zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Messwerten.
Die Netz Leipzig GmbH nimmt innerhalb des von ihr betriebenen Energieversorgungsnetzes die Aufgaben des grundzuständigen Messstellenbetreibers wahr.
Die Entgelte für den Messstellenbetrieb moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme können dem folgenden Preisblatt entnommen werden. Das Preisblatt, welches sowohl Standard- als auch Zusatzleistungen enthält, wird regelmäßig überprüft, aktualisiert und veröffentlicht
Die Netz Leipzig GmbH ist als grundzuständiger Messstellenbetreiber gemäß Messstellenbetriebsgesetz verpflichtet, Messstellen mit modernen Messeinrichtungen, intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen auszustatten.
Die Netz Leipzig GmbH wird gemäß § 29 in Verbindung mit § 30 Messstellenbetriebsgesetz folgende Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausstatten:
• bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden
und folgende Messstellen mit intelligenten Messsystemen und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt ausstatten:
• bei Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht sowie
• bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.
Eine Steuerungseinrichtung ist dann nicht erforderlich, wenn der Anlagenbetreiber die maximale Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt der Anlage dauerhaft auf 0 Prozent der installierten Leistung begrenzt und gegenüber der Netz Leipzig GmbH in Textform erklärt, sicherzustellen, dass seine Anlage dauerhaft keinen Strom in das Versorgungsnetz einspeist. Die Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung darf in diesem Fall frühestens vier Jahre nach Zugang der vorgenannten Erklärung und nur nach Zugang einer Mitteilung über die beabsichtigte Aufhebung an den grundzuständigen Messstellenbetreiber aufgehoben werden.
Die Netz Leipzig GmbH macht von der Möglichkeit des agilen Rollouts nach § 31 Messstellenbetriebsgesetz Gebrauch.
Alle nicht genannten Messstellen können mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden.
Soweit nach dem Messstellenbetriebsgesetz nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist, werden Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet. Die Ausstattung hat bis zum Jahr 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen.
Im Netzgebiet der Netz Leipzig GmbH sind insgesamt ca. 350.000 Zählpunkte von einem Umbau auf eine moderne Messeinrichtung bzw. ein intelligentes Messsystem, erforderlichenfalls mit Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt, betroffen. Die tatsächliche Anzahl der Umbaufälle ist abhängig von nachhaltiger Verbrauchsänderung bei den Letztverbrauchern sowie von Neubauten, größeren Renovierungen und Stilllegungen.
Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und, soweit gesetzlich vorgesehen, mit intelligenten Messsystemen und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt sind, umfasst die Durchführung gemäß § 34 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz insbesondere
1. die in § 60 benannten Prozesse und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation einschließlich
a) soweit nach § 60 Absatz 2 in Verbindung mit § 75 Nummer 4 festgelegt, der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung,
b) der Umsetzung von Vorgaben zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Zählerstandsgangmessung durch Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13,
2. die Übermittlung der nach den §§ 61 und 62 erforderlichen Informationen an eine Anwendung auf mobilen Endgeräten, eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht, oder an eine lokale Anzeigeeinheit,
3. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und Stromsparanwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zu deren Befolgung gibt,
4. nach Maßgabe der §§ 56 und 64 die Erhebung von viertelstundengenauen Netzzustandsdaten und deren tägliche Übermittlung an den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway,
5. der Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt einschließlich, soweit erforderlich, ihrer informations-technischen Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway und an zum Ausstattungszeitpunkt vorhandene zu steuernde Einrichtungen, ins-besondere Energiemanagementsysteme, Anlagen oder steuerbare Verbrauchseinrichtungen, sowie der Konfiguration und Parametrierung des Smart-Meter-Gateways und der Steuerungseinrichtung,
6. zur Steuerung von Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes
a) die für die Vorgabe eines minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezugs am Netzanschluss oder an steuerbaren Verbrauchsein-richtungen nach Maßgabe von Festlegungen der Bundesnetzagentur zu § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway und eine daran angebundene Steuerungseinrichtung,
b) über Buchstabe a hinausgehende erforderliche Maßnahmen zur netzorientierten Steuerung nach Maßgabe von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,
7. die für die Anpassung der Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs nach § 13a des Energiewirtschaftsgesetzes notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway und eine daran angebundene Steuerungseinrichtung,
8. die notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway und eine daran angebundene Steuerungseinrichtung
a) für die Direktvermarktung von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
b) für die marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen nach § 14c des Energiewirtschaftsgesetzes und
c) für die Vorgabe eines minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezugs durch einen vom Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer beauftragten Dritten sowie
9. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.
Soweit technisch möglich und solange die Netz Leipzig GmbH nicht aufgrund des agilen Rollouts nach § 31 Absatz 1 Messstellenbetriebsgesetz von der Erbringung der folgenden Zusatzleistungen befreit ist, können Energieversorgungsunternehmen, Direktvermarktungsunternehmer, Letztverbraucher, Anschlussbegehrende nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, Anlagenbetreiber und Anschlussnehmer für sich oder ihre Kunden folgende Zusatzleistungen verlangen:
1. ab dem 01. Januar 2025 die vorzeitige Ausstattung von Messstellen an Zählpunkten der Sparte Elektrizität mit einem intelligenten Messsystem innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung, auch an nicht von § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen, insbesondere an nicht bilanzierungsrelevanten Unterzählpunkten innerhalb von Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 59 und 60 des Energiewirtschaftsgesetzes, ab dem 01. Juli 2026 auch an Zählpunktender Sparte Gas innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung,
2. die zusätzliche Ausstattung von Messstellen Steuerungseinrichtungen, soweit erforderlich, ihre informationstechnische Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway und an vorhandene zu steuernde Einrichtungen, insbesondere Energiemanagementsysteme, sowie die Konfiguration und Parametrierung von Smart-Meter-Gateway und Steuerungseinrichtungen,
3. die Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten über das Smart-Meter-Gateway aus dem Submetering-System der Liegenschaft nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4. die notwendige informationstechnische Anbindung von Hauptmesseinrichtungen einer weiteren Sparte im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 an ein Smart-Meter-Gateway einschließlich der täglichen Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten,
5. ab dem 01. Januar 2028 die für die Teilnahme am Regelenergiemarkt notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway einschließlich der notwendigen informationstechnischen Anbindung an das Smart-Meter-Gateway,
6. nach Maßgabe der §§ 56 und 64 die Erhebung und die minütliche Übermittlung von Netzzustandsdaten an den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway, an bis zu 25 Prozent der vom Messstellenbetreiber in dem jeweiligen Netzgebiet mit intelligenten Messsystemen ausgestatteten Netzanschlüsse,
7. die Bereitstellung und den technischen Betrieb des Smart-Meter-Gateways, seiner Schnittstellen und Kanäle für Auftragsdienstleistungen des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers und Mehrwertdienste,
8. nach Maßgabe einer Verordnung nach Absatz 4 in den Fällen der Nummern 5 und 6 sowie des Absatzes 1 Nummer 1, 4 bis 9 jeweils die Abwicklung der notwendigen Datenkommunikation über eine unterbrechungsfreie, schwarzfallfeste, dedizierte Weitverkehrskommunikationsverbindung,
9. bei nicht mit einem intelligenten Messsystem ausgestatteten Messstellen die Ausstattung der Messstelle mit erforderlichen technischen Einrichtungen zur Ermöglichung einer Tarifierung bezogener elektrischer Energie in mindestens zwei Tarifstufen,
10. die tägliche Übermittlung aller nach § 55 Absatz 1, 3 und 4 an einer Messstelle erhobenen und nach § 60 aufbereiteten Messwerte an weitere vom Anschlussnutzer oder Anlagenbetreiber beauftragte Dritte im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur.
Wir werden Ihnen auf Nachfrage in Textform begründen, wenn die Erbringung von Zusatzleistungen technisch nicht möglich ist, wir gemäß § 31 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz von der Erbringung befreit sind oder wir die vorzeitige Ausstattung mit intelligenten Messsystemen vorübergehend zurückstellen. Im Fall einer solchen Zurückstellung werden wir Ihnen einen genauen und verbindlichen Zeitplan für die Bearbeitung Ihres Auftrags mitteilen. Die Entgelte für den Messstellenbetrieb moderner Messeinrichtungen, intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen können den §§ 30, 32 und 35 Messtellenbetriebsgesetz sowie dem von der Netz Leipzig GmbH veröffentlichten Preisblatt entnommen werden.
Eine Übersicht über derzeitige weitere Zusatzleistungen im Sinne von § 34 Abs. 3 Messstellenbetriebsgesetz und deren Entgelte sind ebenfalls dem veröffentlichten Preisblatt der Netz Leipzig GmbH zu entnehmen. Das Preisblatt wird regelmäßig überprüft, aktualisiert und veröffentlicht.
Der veröffentlichte Messstellenvertrag kann mit dem Lieferanten oder mit dem Anschlussnutzer abgeschlossen werden.
Wird der veröffentlichte Messstellenvertrag nicht vom Lieferanten oder vom Anschlussnutzer abgeschlossen, kommt gemäß § 9 Abs. 3 Messstellenbetriebsgesetz ein Messstellenvertrag zwischen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem Anschlussnutzer dadurch zustande, dass dieser Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung über einen Zählpunkt entnimmt. Der Messstellenvertrag kommt auch in diesem Fall zu den Bedingungen des veröffentlichten Messstellenvertrags zustande. Abweichend hiervon erhält der Anschlussnutzer eine jährliche Abrechnung in Papierform.
Sie haben Fragen zum Messstellenbetriebsgesetz und den sich daraus ergebenden Entwicklungen? Viele hilfreiche Informationen finden Sie in unseren häufig gestellten Fragen:
Damit Sie die Vorteile Ihres intelligenten Messsystems nutzen können, benötigen Sie:
- Ihre persönlichen Zugangsdaten (Diese erhalten Sie per Post.)
- Ein netzwerkfähiges Endgerät mit Betriebssystem Windows oder Linux
- Die installierte Software TRuDi = Transparenz und Displaysoftware
Die entsprechenden Hinweise zur Installation und zu den Voraussetzungen finden Sie auf der Website der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB). Hier werden alle verfügbaren Versionen angezeigt. Bitte nutzen Sie die neueste Version.
Im Video zeigen wir Ihnen, wie Sie Ihren Stromzähler richtig lesen. Unser Tipp: Informationen und Anleitungen zu den Zählern finden Sie hier.
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