Anmeldung und Zustimmung von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge

Gemäß Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) müssen Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Wallboxen und Ladesäulen) – egal ob im öffentlichen oder privaten Raum – beim örtlichen Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme angemeldet werden. Ausgenommen hiervon sind gemäß VDE-AR-N 4100 alle Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einer Bemessungsleistungen < 3,6 kVA. Da hohe Leistungen unser Stromnetz zusätzlich belasten, müssen eine oder mehrere Ladeeinrichtungen mit einer Summenbemessungsleistung größer 11 kW (12 kVA) zusätzlich durch den Netzbetreiber genehmigt werden.

Ihr zuständiger Installateur prüft die Möglichkeit der Installation der Ladeeinrichtung, indem er die gleichzeitig benötigte Netzanschlussleistung und die bestehende Absicherung am Netzanschluss ermittelt. Verfügt der bestehende Netzanschluss nicht über die entsprechende Kapazität, um die Ladeeinrichtung abzusichern, entspricht er nicht den anerkannten Regeln der Technik oder wird die im Netzanschlussvertrag vereinbarte gleichzeitig benötige Leistung überschritten,  ist eine Anmeldung zum Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Leistungserhöhung bzw. Erneuerung durch den Grundstückseigentümer zu beantragen.

Bitte beachten Sie, dass der Anschluss einer Ladeeinrichtung eine Erweiterung der Kundenanlage darstellt und gemäß § 13 NAV nur von Installateuren durchgeführt werden darf, die in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind.

Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig zu informieren, ob es mehrere Interessenten in Ihrem Haus für eine Ladeeinrichtung gibt. In diesem Fall können Anträge gemeinsam bei Ihrem Vermieter, der Hausverwaltung oder der Eigentümergemeinschaft gestellt werden. In diesem Fall sinkt der Verwaltungsaufwand und die Netzanschlusskapazität kann frühzeitig auf die benötigte Netzanschlussleistung für alle Interessenten ausgelegt werden. Wenn mehrere Elektroautos über Ladestationen geladen werden, wird ein hausinternes Lastmanagementsystem zur Steuerung empfohlen.

  • Schritt 1: Meldung der Inbetriebnahme über Ihren Installateur im Anschlussportal der Netz Leipzig GmbH mittels „Anschluss-Inbetriebnahme“ + Datenblatt Ladeeinrichtung:
    • Ladeeinrichtung wird an einen vorhandenen Zähler angeschlossen (nicht steuerbar im Sinne §14 a EnWG) oder
    • Ladeeinrichtung erhält einen eigenen Zähler und ein Steuergerät.
  • Schritt 2: Installation der Ladeeinrichtung durch Installateur
  • Schritt 3: Versand des Bestätigungsschreibens durch die Netz Leipzig GmbH

Bitte beachten Sie, dass bei Überschreitung der im Netzanschlussvertrag vereinbarten gleichzeitig benötigten Leistung im Vorfeld eine Anmeldung zum Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Leistungserhöhung im Anschlussportal unter „Netzanschlussantrag“ zu beantragen ist. Erst nach Zustimmung durch die Netz Leipzig GmbH kann mit der Installation begonnen und die „Anschluss-Inbetriebnahme“ im Anschlussportal gemeldet werden.

Bei Antragseingang prüft die Netz Leipzig GmbH, ob die benötigte Netzanschlussleistung am Netzanschluss zur Verfügung steht. Sollte eine Verstärkung der Netzanschlusskapazität erforderlich sein oder der Netzanschluss nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, erhalten Sie von uns einen geänderten Netzanschlussvertrag. Bitte beachten Sie, dass hierfür ggf. Kosten gemäß aktuellem Preisblatt Netzanschluss Niederspannung anfallen können.

  • Schritt 1: Prüfung durch zuständigen Installateur, ob die Netzanschlussleistung und die bestehende Absicherung für die Installation der Ladeeinrichtung ausreichend ist oder ggf. erweitert werden muss.
  • Schritt 2: Anmeldung der Ladeeinrichtung über Ihren Installateur im Anschlussportal der Netz Leipzig GmbH mittels „Netzanschlussantrag“ + Datenblatt Ladeeinrichtung
  • Schritt 3: Prüfung durch die Netz Leipzig GmbH, ob die benötigte Netzanschlussleistung am Netzanschluss zur Verfügung steht.
    • Zustimmung durch die Netz Leipzig GmbH oder
    • falls eine Verstärkung der Netzanschlusskapazität erforderlich ist oder der Netzanschluss nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, erhalten Sie von uns einen Netzanschlussvertrag. Bitte beachten Sie, dass hierfür ggf. Kosten gemäß Preisblatt Netzanschluss Niederspannung anfallen können.
  • Schritt 4: Meldung der Inbetriebnahme über Ihren Installateur im Anschlussportal der Netz Leipzig GmbH mittels „Anschluss-Inbetriebnahme“ + Datenblatt Ladeeinrichtung
    • Ladeeinrichtung wird an einen vorhandenen Zähler angeschlossen (nicht steuerbar im Sinne §14 a EnWG) oder
    • Ladeeinrichtung erhält einen eigenen Zähler und ein Steuergerät.

FAQ

Elektrofahrzeuge werden im privaten Bereich (z. B. Garagen oder privater Stellplatz) mit Wechselstrom (AC) über wandbefestigte Wallboxen geladen.

Im öffentlichen Bereich (z. B. an der Straße) kommen primär freistehende Ladesäulen zum Einsatz, welche über Wechselstrom (AC) oder Gleichstrom (DC) – auch Schnelladen genannt – geladen werden.

Ja, der Anschluss einer Ladeeinrichtung stellt eine Erweiterung der Kundenanlage dar und darf gemäß § 13 NAV (Niederspannungsanschlussverordnung) nur von Installateuren durchgeführt werden, die in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind.

Ihr zuständiger Installateur prüft die Möglichkeit der Installation der Ladeeinrichtung, indem er die gleichzeitig benötigte Netzanschlussleistung und die bestehende Absicherung am Netzanschluss ermittelt. Verfügt der bestehende Netzanschluss nicht über die entsprechende Kapazität, um die Ladeeinrichtung abzusichern, entspricht er nicht den anerkannten Regeln der Technik oder wird die im Netzanschlussvertrag vereinbarte gleichzeitig benötige Leistung überschritten,  ist eine Anmeldung zum Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Leistungserhöhung bzw. Erneuerung, durch den Grundstückseigentümer zu beantragen.

Für die Installation mehrerer Ladeeinrichtungen an einem Netzanschluss ist – unabhängig von der Ladeleistung der einzelnen Ladeeinrichtung –  die Genehmigung des Netzbetreibers erforderlich.

Werden mehrere Elektroautos über Ladestationen geladen, z. B. in einem Mehrfamilienhaus, wird ein hausinternes Lastmanagementsystem zur Steuerung empfohlen.

Die Ladeeinrichtung kann über einen vorhandenen Netzanschluss ohne oder mit Leistungserhöhung angeschlossen werden. Wenn es erforderlich ist, muss der Netzanschluss verstärkt oder eine separate Zuleitung/Hausanschluss gebaut werden.

Eine Übersicht über Anschlussmöglichkeiten (Seite 28) sehen Sie hier.

Ladegeräte mit einer Ladeleistung von maximal 3,6 kVA können an eine Schuko-Steckdose - abgesichert mit max. 16 A - angeschlossen werden. Gemäß der Technischen Anschlussregel, TAR VDE-AR-N 4100 müssen Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge kleiner 3,6 kVA nicht angemeldet werden.

Bitte prüfen Sie die Größe der Absicherung der zu verwendeten Steckdose durch Ihren Installateur. Bei einer Absicherung von 10 A beträgt die Maximalleistung dann nur 2,3 kW.

Bitte lassen Sie Ihren Installateur prüfen, ob der Zählerschrank den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Ist eine Steuerbarkeit gemäß § 14a EnWG  gewünscht oder erforderlich, muss ein separater Zählerplatz eingerichtet werden.

Gemäß § 14 a EnWG kann der Netzbetreiber die Zeiten, in denen Strom geladen wird, netzdienlich steuern.

Für den Betrieb von Ladeeinrichtungen ist eine Steuerung gemäß § 14 a EnWG im Netzgebiet der Netz Leipzig GmbH aktuell nicht erforderlich. Grundsätzlich besteht allerdings die Möglichkeit, eine Ladeeinrichtung als steuerbare Verbrauchseinrichtung anzumelden. Dazu sind die Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetztes (EnWG), der technischen Anschlussregeln VDE-AR-N 4100, der technischen Anschlussbedingungen (TAB) der Netz Leipzig und des jeweiligen Messstellenbetreibers zu berücksichtigen.

Sie ist zum Zwecke einer netzdienlichen Steuerung (Betrieb als steuerbare Verbrauchseinrichtung) angeschlossen.
Der Stromverbrauch soll getrennt vom übrigen Verbrauch der Kundenanlage über eine separate Messlokation (Zählpunkt) erfasst werden.
Die Steuerung erfolgt über eine Schaltuhr. Für diese ist am Zählerplatz ein separater Netz-Steuerplatz (NeS-Platz) vorzusehen. Die Bestätigung der technischen Realisierbarkeit der Unterbrechbarkeit (Steuerschutz zur Anlagenschaltung vorhanden, siehe Stromablaufplan www.netz-leipzig.de) erfolgt durch einen eingetragenen Installateur auf der Inbetriebsetzungsanzeige (Angabe NeS-Netz-Steuergerät).
Den Stromlaufplan für Ladeeinrichtungen als steuerbare Verbrauchseinrichtung finden Sie hier.

Möchten Sie ein reduziertes Netzentgelt in Anspruch nehmen, müssen die Voraussetzungen für den Betrieb als steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14 a EnWG vorliegen (separater Zähler und Steuergerät).

Erfolgt der Anschluss an einen vorhandenen Netzanschluss und übersteigt die benötige Netzanschlussleistung in Summe nicht 30 kW, fallen keine Kosten an. Bei einer Leistung über 30 kW fällt ein Baukostenzuschuss gemäß aktuellem Preisblatt an. Ist eine Verstärkung des Netzanschlusses oder ein neuer Netzanschluss erforderlich, erstellen wir Ihnen gern ein Angebot gemäß aktuellem Preisblatt.

Gemäß Niederspannungsanschlussverordnung besteht ein Netzanschlussverhältnis zwischen dem Anschlussnehmer (Grundstückseigentümer) und Netzbetreiber. Das heißt, die Herstellung oder notwendige Änderungen am Netzanschluss werden durch den Anschlussnehmer (Grundstückseigentümer) beauftragt und dieser ist auch für die Einhaltungen der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreiber verantwortlich.

Besteht eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, wird der Netzanschlussvertrag mit einem bevollmächtigten Vertreter abgeschlossen. Das ist in der Regel die beauftragte Hausverwaltung.

Der Antrag für die Ladeeinrichtung muss in Rahmen einer Eigentümerversammlung gestellt werden. Nach dem novellierten Wohneigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) darf die Eigentümerversammlung Ihren Antrag nur in Ausnahmefällen ablehnen. Die Eigentümerversammlung hat jedoch das Recht, über die Ausgestaltung der Maßnahme zu entscheiden.

Hinweis: Bitte legen Sie Ihrem Antrag den positiven Beschluss der Eigentümerversammlung bei.

In diesem Fall gilt das Mietrecht entsprechen Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 554 BGB haben Sie als Mieter das Recht auf eine bauliche Veränderung für das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge auf eigene Kosten. Stellen Sie bitte vorab einen Antrag bei Ihrem zuständigen Vermieter und klären Sie die erforderlichen baulichen Veränderungen. Bitte beachten Sie, dass der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses das Recht hat, den Rückbau (inkl. erdverlegter Kabel) vom Mieter zu verlangen.

In diesem Fall gilt das Mietrecht. Stellen Sie bitte vorab einen Antrag bei Ihrer zuständigen Hausverwaltung und klären Sie die erforderlichen baulichen Veränderungen. Die Hausverwaltung stellt einen Antrag im Rahmen einer Eigentümerversammlung. Nach dem novellierten Wohneigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) darf die Eigentümerversammlung Ihren Antrag nicht ablehnen. Die Eigentümerversammlung hat jedoch das Recht, über die Ausgestaltung der Maßnahme zu entscheiden.

Bitte beachten Sie, dass der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses das Recht hat, den Rückbau (inkl. erdverlegter Kabel) vom Mieter zu verlangen.

Hinweis: Bitte legen Sie Ihrem Antrag den positiven Beschluss der Eigentümerversammlung bei.

Weiterführende Informationen

Technischer Leitfaden Ladeinfrastruktur Elektromobilität

Dieser Leitfaden zeigt auf, was für die fachkundige Planung, Errichtung und den Betrieb einer Ladeinfrastruktur notwendig ist und gibt Hinweise zur Vermeidung von Gefahren oder kostspieligen Fehlinvestitionen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Checkliste vom VDE/FNN

Die Checkliste vom VDE/FNN zeigt Ihnen, welche Dinge Sie vor der Installation einer Ladeeinrichtung geklärt haben sollten. Weitere Informationen finden Sie hier.

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