Garage bzw. Stellplatz beim Eigenheim
Die Bundesnetzagentur hat Ende des Jahres 2023 Festlegungen erlassen, wie steuerbare Verbrauchseinrichtungen sicher und zügig in das Stromnetz integriert werden können.
Ab dem 01.01.2024 sind Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG zur Teilnahme an einer netzorientierten Steuerung verpflichtet. Eine netzorientierte Steuerung ist für den Fall einer zu hohen Netzbelastung erforderlich, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten. Gleichermaßen sind wir als Netzbetreiber zum Anschluss dieser Anlagen verpflichtet. Die Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen erhalten im Gegenzug zur Steuerbarkeit ein verringertes Netzentgelt. Insofern ist es erforderlich, diese Anlagen beim Netzbetreiber anzumelden.
Detaillierte Informationen erhalten Sie in unseren FAQ.
Folgende Geräte gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne des § 14a EnWG:
Verbrauchseinrichtungen, die nicht unter der Definition der Bundesnetzagentur fallen (bspw. Nachtstromspeicherheizungen) sind keine steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.
Für die Ermittlung der Mindestbezugsleistung bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG sind die Angaben in der Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 vom 27.11.2023 der Bundesnetzagentur zu beachten.
Direktsteuerung (gemäß Ziffer 4.5.1 Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300)
Steuerung mittels EMS (gemäß Ziffer 4.5.2 Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300)
Ladeeinrichtungen für Elektromobilität, Wärmepumpen, Klimaanlagen und Stromspeicher
Pmin = 4,2 kW + (nsteuVE - 1) x GZF x 4,2 kW
Wärmepumpen und Klimaanlagen mit einer jeweiligen Summenanschlussleistung > 11 kW
Pmin = Max(0,4 x PSumme WP; 0,4 x PSumme Klima) + (nsteuVE - 1) x GZF x 4,2 kW
GZF = anzuwendender Gleichzeitigkeitsfaktor, hier:
2
GZF
0,8
3
GZF
0,75
4
GZF
0,7
5
GZF
0,65
6
GZF
0,6
7
GZF
0,55
8
GZF
0,5
>=9
GZF
0,45
nsteuVE |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
>=9 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
GZF |
0,8 |
0,75 |
0,7 |
0,65 |
0,6 |
0,55 |
0,5 |
0,45 |
Hinweise
Rechnerische Zusammenfassung von Anlagen (gemäß Ziffer 2.4.2 der Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 vom 27.11.2023):
Gibt es mehrere Anlagen der Kategorie Wärmepumpenheizung und Klimaanlagen, ist maßgeblich, ob die Summe der Netzanschlussleistungen aller Anlagen insgesamt 4,2 kW je Fallgruppe überschreitet. In diesem Fall werden diese gruppierten Anlagen als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung behandelt.
PSumme WP
Summe der Netzanschlussleistungen der Wärmepumpen (nach Ziffer 2.4.1.b. gegebenenfalls in Verbindung mit Ziffer 2.4.2. [rechnerische Zusammenfassung von Anlagen])
PSumme Klima
Summe der Netzanschlussleistungen der Klimaanlagen (nach Ziffer 2.4.1.c. gegebenenfalls in Verbindung mit Ziffer 2.4.2. [rechnerische Zusammenfassung von Anlagen])
nsteuVE
Anzahl aller steuerbarer Verbrauchseinrichtungen, die nach Ziffer 4.4.b angesteuert werden
Für die Steuerung der Anlage, erhalten Sie vom Netzbetreiber ein reduziertes Netzentgelt. Die Netzentgelte sind auf dem Preisblatt für den Netzzugang Strom veröffentlicht.
Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung
Entlastung
Pauschale Abrechnung, vom Verbrauch unabhängig
Zähler
Anschluss an vorhandenen Zähler oder an einen separaten Zähler
Inbetriebnahme ab 01.01.24
Standardmäßig bei der Anmeldung einer neuen Anlage bei Ihrem Energielieferanten hinterlegt. Sie müssen als Kunde nichts tun.
Modul 2: Prozentuale Arbeitspreisreduzierung
Entlastung
Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 Prozent. Abhängig von den Netznutzungsentgelten
Zähler
Separater Zähler und separate Marktlokation ohne registrierende Leistungsmessung erforderlich
Inbetriebnahme ab 01.01.24
Wenn Sie in Modul 2 wechseln möchten, wenden Sie sich an Ihren Energielieferanten.
Modul 3: zeitvariables Netzentgelt
Entlastung
Ab 01.04.2025 können Sie das Modul 3 in Kombination mit Modul 1 wählen.
Zähler
Inbetriebnahme ab 01.01.24
Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung |
Modul 2: Prozentuale Arbeitspreisreduzierung |
Modul 3: zeitvariables Netzentgelt |
|
---|---|---|---|
Entlastung |
Pauschale Abrechnung, vom Verbrauch unabhängig |
Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 Prozent. Abhängig von den Netznutzungsentgelten |
Ab 01.04.2025 können Sie das Modul 3 in Kombination mit Modul 1 wählen. |
Zähler |
Anschluss an vorhandenen Zähler oder an einen separaten Zähler |
Separater Zähler und separate Marktlokation ohne registrierende Leistungsmessung erforderlich |
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Inbetriebnahme ab 01.01.24 |
Standardmäßig bei der Anmeldung einer neuen Anlage bei Ihrem Energielieferanten hinterlegt. Sie müssen als Kunde nichts tun. |
Wenn Sie in Modul 2 wechseln möchten, wenden Sie sich an Ihren Energielieferanten. |
Übergangsregelung
§ 14a EnWG-Bestandsanlagen die bereits eine steuerbare Verbrauchseinrichtung betreiben und bisher gemäß §14a EnWG ein reduziertes Netzentgelt erhalten
Die bisher vereinbarten Netzentgeltregelungen gelten weiterhin.
Bestandsanlagen, die bisher nicht unter § 14a EnWG fallen und kein reduziertes Netzentgelt erhalten
Die bisher vereinbarten Netzentgeltregelungen gelten weiterhin.
Nachtspeicherheizungen
Die bisher vereinbarten Netzentgeltregelungen gelten weiterhin.
Übergangszeitraum
§ 14a EnWG-Bestandsanlagen die bereits eine steuerbare Verbrauchseinrichtung betreiben und bisher gemäß §14a EnWG ein reduziertes Netzentgelt erhalten
•Regelungen zur Netzentgeltreduzierung gelten unverändert bis 31.12.2028 fort.
•Ab 01.01.2029 Überführung in das neue System
Bestandsanlagen, die bisher nicht unter § 14a EnWG fallen und kein reduziertes Netzentgelt erhalten
Dauerhafter Bestandsschutz
Nachtspeicherheizungen
Dauerhafter Bestandsschutz
Wechsel in das neue Netzentgeltsystem
§ 14a EnWG-Bestandsanlagen die bereits eine steuerbare Verbrauchseinrichtung betreiben und bisher gemäß §14a EnWG ein reduziertes Netzentgelt erhalten
•Freiwillig möglich bis 31.12.2028.
•Eine Rückkehr in das alte Modell ist nach dem Wechsel ausgeschlossen.
•Voraussetzung: steuerbar gemäß § 14a EnWG
Bestandsanlagen, die bisher nicht unter § 14a EnWG fallen und kein reduziertes Netzentgelt erhalten
•Freiwillig möglich.
•Eine Rückkehr in das alte Modell ist nach dem Wechsel ausgeschlossen.
•Voraussetzung: steuerbar gemäß § 14a EnWG
Nachtspeicherheizungen
•Nicht möglich.
•Nachtspeicherheizungen fallen nach dem Beschluss der Bundesnetzagentur BK6-22-300 vom 27.11.2023 nicht unter die Definition einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung und sind dauerhaft ausgeschlossen.
Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024 |
Übergangsregelung |
Übergangszeitraum |
Wechsel in das neue Netzentgeltsystem |
---|---|---|---|
§ 14a EnWG-Bestandsanlagen die bereits eine steuerbare Verbrauchseinrichtung betreiben und bisher gemäß §14a EnWG ein reduziertes Netzentgelt erhalten |
Die bisher vereinbarten Netzentgeltregelungen gelten weiterhin. |
•Regelungen zur Netzentgeltreduzierung gelten unverändert bis 31.12.2028 fort. •Ab 01.01.2029 Überführung in das neue System |
•Freiwillig möglich bis 31.12.2028. •Eine Rückkehr in das alte Modell ist nach dem Wechsel ausgeschlossen. •Voraussetzung: steuerbar gemäß § 14a EnWG |
Bestandsanlagen, die bisher nicht unter § 14a EnWG fallen und kein reduziertes Netzentgelt erhalten |
Die bisher vereinbarten Netzentgeltregelungen gelten weiterhin. |
Dauerhafter Bestandsschutz |
•Freiwillig möglich. •Eine Rückkehr in das alte Modell ist nach dem Wechsel ausgeschlossen. •Voraussetzung: steuerbar gemäß § 14a EnWG |
Nachtspeicherheizungen |
Die bisher vereinbarten Netzentgeltregelungen gelten weiterhin. |
Dauerhafter Bestandsschutz |
•Nicht möglich. •Nachtspeicherheizungen fallen nach dem Beschluss der Bundesnetzagentur BK6-22-300 vom 27.11.2023 nicht unter die Definition einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung und sind dauerhaft ausgeschlossen. |
Grundsätzlich gilt:
Für die Anmeldung eines Speichers in Verbindung mit einer Erzeugungsanlage nutzen Sie bitte unsere Seite Anschluss einer Erzeugungsanlage.
Um Mehrkosten oder Verzögerungen in der Bauphase zu vermeiden, sollte bereits in der Planungsphase eine Abstimmung zwischen Ihnen, dem beauftragten Architekten/Planern und der Netz Leipzig GmbH hinsichtlich des Trassenverlaufes, der Hauseinführung und Hausanschlusseinrichtung erfolgen.
Bitte stimmen Sie sich bezüglich den technischen Fragen zur Kundenanlage und dem korrekten Aufbau nach § 14a EnWG mit Ihrer Elektrofachkraft ab. Es müssen Abstimmungen zur Netznutzung und zum Messkonzept (Wahl des Moduls und Vorbereitung Zählerplatz) sowie zur Steuerungsart (Direktsteuerung/ Energiemanagementsystem) erfolgen.
Anmeldung erfolgt durch:
Oder
Benötigte Unterlagen:
Sie erhalten von uns ein Kostenangebot. Nach Vorlage des unterzeichneten Netzanschlussvertrages, stimmen wir uns gemeinsam mit Ihnen und dem beauftragten Installationsunternehmen zum zeitlichen Ablauf der Maßnahme ab. Sind alle Details geklärt, beginnen wir mit der Errichtung des Netzanschlusses. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme erhalten Sie von uns eine Rechnung.
Nach Fertigstellung der Gebäudeinstallation reicht Ihr Installateur einen Antrag mit dem gewünschten Inbetriebsetzungstermin für den Zählereinbau über das Anschlussportal ein.
Benötigte Unterlagen:
Bitte beachten Sie, dass für einen Zählereinbau die Rechnung der Netzanschlusskosten beglichen sein muss. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, können die Zähler durch uns eingebaut und die Anlagen durch Ihren Installateur in Betrieb genommen werden.
Ihr zuständiger Messstellenbetreiber wird Sie über den Einbauzeitpunkt des intelligenten Messsystems informieren.
Das von Ihnen beauftragte Installationsunternehmen hat die Pflicht, den Hausanschluss (Anschlussleitung und Absicherung im Hausanschlusskasten) und die Kundenanlage dahingehend zu prüfen, dass sie geeignet und ausreichend dimensioniert sind, um steuerbare Verbrauchseinrichtungen am Anschluss zu betreiben.
Bitte stimmen Sie sich bezüglich den technischen Fragen zur Bestandsanlage und dem korrekten Aufbau oder Umbau nach § 14a EnWG mit Ihrer Elektrofachkraft ab. Es müssen Abstimmungen zur Netznutzung und zum Messkonzept (Wahl des Moduls und Vorbereitung Zählerplatz) sowie zur Steuerungsart (Direktsteuerung/ Energiemanagementsystem) erfolgen.
Anmeldung erfolgt vor der Inbetriebnahme durch:
Oder
Benötigte Unterlagen:
Übersteigt durch eine veränderte Nutzung des Netzanschlusses (z. B. durch Zubau von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen) die derzeit zugestandene Netzanschlusskapazität, kann ein Baukostenzuschuss (BKZ) fällig werden oder ein größerer Netzanschluss notwendig sein.
Nach Fertigstellung der Arbeiten an der Kundenanlage reicht Ihr Installateur einen Inbetriebsetzungsantrag mit dem (geplanten) Inbetriebsetzungstermin über das Anschlussportal ein.
Sie können wählen:
angeschlossen werden soll.
Benötigte Unterlagen:
Unter Umständen kann ein separater Zähler erforderlich sein (z. B. Wahl des Modul 2).
Ihr zuständiger Messstellenbetreiber wird Sie über den Einbauzeitpunkt des intelligenten Messsystems informieren.
Die Bestandsanlage muss den behördlichen Anforderungen zur Steuerbarkeit nach § 14a EnWG entsprechen und die von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegungen BK6-22-300 und BK8-22-010-A vom 27. November 2023 müssen vom Anlagenbetreiber eingehalten werden.
Bitte beachten Sie:
Eine Rückkehr in das alte Modell ist nach dem Wechsel ausgeschlossen.
Bitte stimmen Sie sich bezüglich den technischen Fragen zur Bestandsanlage und dem korrekten Aufbau oder Umbau nach § 14a EnWG mit Ihrer Elektrofachkraft ab. Ein Umbau der vorhandenen Kundenanlage ist ggf. erforderlich, z. B. sVE wird an einen neuen separaten Zähler angeschlossen oder Wärmepumpe wird als sVE angemeldet. Hierfür muss der Heizstab mit der Wärmepumpe zusammengeführt werden.
Erfolgt durch den Anlagenbetreiber per E-Mail an netzanschluesse@netz-leipzig.de.
Benötigte Unterlagen:
Bitte geben Sie zwingend die Vorgangs-Nr. an, mit der die Anmeldung der Anlage zum damaligen Zeitpunkt beim Netzbetreiber erfolgte.
Nach Fertigstellung der Arbeiten an der Kundenanlage reicht Ihr Installateur einen Antrag mit dem gewünschten Inbetriebsetzungstermin (ggf. mit Zählereinbau) über das Anschlussportal ein.
Benötigte Unterlagen:
Bitte geben Sie zwingend die Vorgangs-Nr. an, mit der die Anmeldung der Anlage zum damaligen Zeitpunkt beim Netzbetreiber erfolgte.
Überprüfung der Angaben erfolgt durch Netz Leipzig.
Die Netzentgeltreduzierung sehen Sie auf der Rechnung Ihres jeweiligen Energielieferanten.
Die Bundesnetzagentur hat zwei Festlegungen erlassen, die bundeseinheitlich ab dem 01.01.2024 zur Anwendung kommen. Weitergehende Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne der Festlegungen der Bundesnetzagentur sind
mit einer Leistung > 4,2 kW in der Niederspannung sowie der Umspannung Mittel-/Niederspannung.
Zu beachten ist, dass Anlagen zur Raumkühlung sowie Wärmepumpenheizungen hinter einem Anschlusspunkt jeweils additiv betrachtet werden und darauf die Leistungsgrenze 4,2 kW Anwendung findet.
Nachspeicherheizungen sind von der netzorientierten Steuerung nicht umfasst.
Die Festlegungen der Bundesnetzagentur zur Umsetzung von § 14a EnWG sind zum 01.01.2024 in Kraft getreten und betreffen alle Inbetriebnahmen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ab dem 01.01.2024. Für Bestandsanlagen gibt es die Möglichkeit, in die netzorientierte Steuerung entsprechenden den Festlegungen der Bundesnetzagentur zu wechseln.
Mit der Umsetzung der Energiewende geht, im Hinblick auf die Elektrifizierung der Wärmeversorgung und des Verkehrssektors, insbesondere ein Hochlauf von Wärmepumpen und Elektrofahrzeugen einher. Damit es beim Anschluss beispielsweise von Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen aufgrund erforderlicher Ertüchtigung der Netzinfrastruktur in der Niederspannung nicht zu Verzögerungen kommt, wird ab dem 01.01.2024 das Instrument der netzorientierten Steuerung eingeführt.
Nein, die Regelungen gelten für alle neu in Betrieb genommene Verbraucheinrichtungen (Wärmepumpen, Raumkühlung, Elektrospeicher, Ladepunkte) gemäß Festlegungen der Bundesnetzagentur ab dem 01.01.2024. Es gibt lediglich folgende Ausnahmeregelungen, um nicht an der netzorientierten Steuerung teilzunehmen:
In diesen Fällen benötigen wir eine Bestätigung von Ihnen.
Nein. Nur beim Vorhandensein mehrerer Anlagen zur Raumheizung und Raumkühlung hinter einem Netzanschluss, wenn die die Summe der Netzanschlussleistungen aller Anlagen insgesamt 4,2 kW je Fallgruppe überschreitet. In diesem Fall werden diese gruppierten Anlagen als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung behandelt.
Nein, Nachspeicherheizungen sind von der netzorientierten Steuerung nicht umfasst. Die bislang geltenden Regelungen haben Bestand, das diesbezügliche Netzentgelt wird auf dem Preisblatt Netznutzung jährlich veröffentlicht.
Sofern es sich um eine Nachtspeicherheizung handelt, haben die bisherigen Regelungen bestand. Darüber hinaus ist zwischen Anlagen mit und ohne Vereinbarung zur Steuerung zu unterscheiden:
Zur Vermeidung von Gefährdungen und Überlastungen des Stromnetzes erhalten Netzbetreiber die Möglichkeit, den netzwirksamen Leistungsbezug von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend begrenzen zu dürfen. Dabei wird eine Mindestbezugsleistung sichergestellt. Der "normale" Haushaltsverbrauch bleibt davon völlig unberührt. Die Kunden erhalten dafür ein rabattiertes Netzentgelt.
Nein, der normale Haushaltsverbrauch unterliegt keinen Leistungsreduzierungen. Lediglich die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen können im Falle einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Netzes, insbesondere aufgrund von Überlastungen der Betriebsmittel, zeitlich beschränkt reduziert werden.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb gehen, werden voraussichtlich vorerst nicht gesteuert. Die netzorientierte Steuerung erfolgt über intelligente Messsysteme in Kombination mit einer geeigneten Steuereinrichtung (Steuerbox). Sofern eine präventive Steuerung übergangsweise erforderlich werden sollte, kommen wir auf die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu und informieren, welche Voraussetzungen dafür erforderlich sind. Damit wird zunächst auch auf den Einbau einer externen Schaltuhr bei Inbetriebnahmen ab dem 01.01.2024 bis zur Einführung der netzorientierten Steuerung verzichtet. Sobald die intelligenten Messsysteme mit einer Steuerbox unsererseits installiert werden können, informieren wir die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit einer Vorlaufzeit hinsichtlich der Ausrüstung unserer Gerätetechnik und gleichzeitig mit einer konkreten Aufforderung, die Steuerung in der betreffenden Anlage technisch umzusetzen. Die Kosten für den gegebenenfalls notwendigen Umbau oder Nachrüstung Ihrer elektrischen Anlage, so beispielsweise die Verlegung eines Steuerkabels in den Zählerschrank, ist durch Sie auf Ihre Kosten zu realisieren. Zudem hat der Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen Kosten für das intelligente Messsystem und eine damit verbundene Steuerungseinrichtung gegenüber dem jeweiligen Messstellenbetreiber zu tragen.
Bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind, bleibt die bislang installierte Messtechnik bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems in Kombination mit einer geeigneten Steuereinrichtung (Steuerbox) unverändert. Insofern erfolgt im Falle des Vorhandenseins einer Schaltuhr zunächst auch keine Änderung der vorhandenen Gerätetechnik. Selbstverständlich kommen wir vor dem Rollout eines intelligenten Messsystems in Kombination mit einer geeigneten Steuereinrichtung rechtzeitig auf Sie zu. Der Wechsel zum Modul 1 oder Modul 2 bleibt davon unbenommen und wird durch die eingebaute Gerätetechnik nicht beeinträchtigt.
Die Geräteplätze müssen die Anforderungen der Technischen Anschlussbedingungen (TAB), veröffentlicht unter www.netz-leipzig.de, erfüllen.
Die Reduzierung des Netzentgeltes wird unabhängig vom Einbau der Steuerungstechnik gewährt.
Solange bis wir netzorientiert steuern können, dies erfordert ein intelligentes Messsystem in Kombination mit einer Steuereinrichtung (Steuerbox), bleibt die vorhandene Messtechnik unverändert. Insofern erfolgt derzeit kein Ausbau der Schaltuhr. Die Möglichkeit des Wechsels in das Modul 1 oder Modul 2 besteht davon unbenommen, sofern die Anforderungen der Festlegung BK6-22-300 durch den Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfüllt werden.
Der Ausbau einer Schaltuhr durch den Installateur ist jedoch gerechtfertigt, wenn dies mit einem grundsätzlichen Umbau des Messplatzes einhergeht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der vorhandene Heizstab einer Wärmepumpe von einem Installateur technisch auf den separaten Messplatz der steuerbaren Verbrauchseinrichtung umgeklemmt werden muss. Dies würde, wie eine Neuanlage behandelt werden.
Für die Variante eines pauschalen Rabatts auf das Netzentgelt (Modul 1) gilt eine bundeseinheitliche Regelung zur Bestimmung des Rabatts je Netzbetreiber.
Das Modul 2 beinhaltet eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 Prozent. Technische Voraussetzung hierfür ist ein separater Messplatz mit einer separaten Marktlokation für die steuerbare Verbrauchseinrichtung ohne registrierende Leistungsmessung. Dieses Modell lässt sich mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom kombinieren (KWK- und Offshore-Umlage, Umlagebefreiung nach EnFG) und dürfte sich daher in vielen Fällen besonders für Wärmepumpen eignen.
Hat der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung Modul 1 gewählt, kann er sich zusätzlich ab 2025 für ein zeitvariables Netzentgelt entscheiden (Modul 3).