Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz

Die Bundesnetzagentur hat Ende des Jahres 2023 Festlegungen erlassen, wie steuerbare Verbrauchseinrichtungen sicher und zügig in das Stromnetz integriert werden können.

Ab dem 01.01.2024 sind Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG zur Teilnahme an einer netzorientierten Steuerung verpflichtet. Eine netzorientierte Steuerung ist für den Fall einer zu hohen Netzbelastung erforderlich, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten. Gleichermaßen sind wir als Netzbetreiber zum Anschluss dieser Anlagen verpflichtet. Die Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen erhalten im Gegenzug zur Steuerbarkeit ein verringertes Netzentgelt. Insofern ist es erforderlich, diese Anlagen beim Netzbetreiber anzumelden.

Detaillierte Informationen erhalten Sie in unseren FAQ.

Betroffene Geräte

Folgende Geräte gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne des § 14a EnWG:

  • Wärmepumpenheizung unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe),
  • ein Ladepunkt für Elektromobile, der kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne der Ladesäulenverordnung ist (privater Ladepunkt),
  • Anlagen zur Raumkühlung (Klimaanlagen),
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung).

Verbrauchseinrichtungen, die nicht unter der Definition der Bundesnetzagentur fallen (bspw. Nachtstromspeicherheizungen) sind keine steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.

Voraussetzungen

  • über 4,2 kW Anschlussleistung
  • Anschluss in der Niederspannung
  • Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024

Mindestbezugsleistung

Für die Ermittlung der Mindestbezugsleistung bei steuerbaren Verbrauchsein­richtungen gemäß § 14a EnWG sind die Angaben in der Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 vom 27.11.2023 der Bundesnetzagentur zu beachten.

 

Direktsteuerung (gemäß Ziffer 4.5.1 Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300)

  • Ladeeinrichtungen für Elektromobilität mit einer Anschlussleistung > 4,2 kW: 4,2 kW
  • Wärmepumpen / Klimaanlagen mit einer Anschlussleistung > 4,2 kW und ≤ 11 kW: 4,2 kW
  • Wärmepumpen / Klimaanlagen mit einer Anschlussleistung > 11 kW: Netzanschlussleistung x 0,4
  • Stromspeicher mit einer Anschlussleistung > 4,2 kW: 4,2 kW

 

Steuerung mittels EMS (gemäß Ziffer 4.5.2 Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300)

Ladeeinrichtungen für Elektromobilität, Wärmepumpen, Klimaanlagen und Stromspeicher

Pmin = 4,2 kW + (nsteuVE - 1) x GZF x 4,2 kW

Wärmepumpen und Klimaanlagen mit einer jeweiligen Summenanschlussleistung > 11 kW

Pmin = Max(0,4 x PSumme WP; 0,4 x PSumme Klima) + (nsteuVE - 1) x GZF x 4,2 kW

GZF = anzuwendender Gleichzeitigkeitsfaktor, hier:

2

GZF

0,8

3

GZF

0,75

4

GZF

0,7

5

GZF

0,65

6

GZF

0,6

7

GZF

0,55

8

GZF

0,5

>=9

GZF

0,45

Mindestbezugsleistung

Hinweise

Rechnerische Zusammenfassung von Anlagen (gemäß Ziffer 2.4.2 der Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 vom 27.11.2023):

Gibt es mehrere Anlagen der Kategorie Wärmepumpenheizung und Klimaanlagen, ist maßgeblich, ob die Summe der Netzanschlussleistungen aller Anlagen insgesamt 4,2 kW je Fallgruppe überschreitet. In diesem Fall werden diese gruppierten Anlagen als eine steuerbare Verbrauchsein­richtung behandelt.

PSumme WP
Summe der Netzanschlussleistungen der Wärmepumpen (nach Ziffer 2.4.1.b. gegebenenfalls in Verbindung mit Ziffer 2.4.2. [rechnerische Zusammenfassung von Anlagen])

PSumme Klima
Summe der Netzanschlussleistungen der Klimaanlagen (nach Ziffer 2.4.1.c. gegebenenfalls in Verbindung mit Ziffer 2.4.2. [rechnerische Zusammenfassung von Anlagen])

nsteuVE
Anzahl aller steuerbarer Verbrauchsein­richtungen, die nach Ziffer 4.4.b angesteuert werden

Netzentgeltreduzierungen für Inbetriebnahmen ab 01.01.2024

Für die Steuerung der Anlage, erhalten Sie vom Netzbetreiber ein reduziertes Netzentgelt. Die Netzentgelte sind auf dem Preisblatt für den Netzzugang Strom veröffentlicht.

Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung

Entlastung

Pauschale Abrechnung, vom Verbrauch unabhängig

Zähler

Anschluss an vorhandenen Zähler oder an einen separaten Zähler

Inbetriebnahme ab 01.01.24

Standardmäßig bei der Anmeldung einer neuen Anlage bei Ihrem Energielieferanten hinterlegt. Sie müssen als Kunde nichts tun.

Modul 2: Prozentuale Arbeitspreisreduzierung

Entlastung

Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 Prozent. Abhängig von den Netznutzungsentgelten

Zähler

Separater Zähler und separate Marktlokation ohne registrierende Leistungsmessung erforderlich

Inbetriebnahme ab 01.01.24

Wenn Sie in Modul 2 wechseln möchten, wenden Sie sich an Ihren Energielieferanten.

Modul 3: zeitvariables Netzentgelt

Entlastung

Ab 01.04.2025 können Sie das Modul 3 in Kombination mit Modul 1 wählen.

Zähler

Inbetriebnahme ab 01.01.24

Was gilt für Bestandsanlagen?

Übergangsregelung

§ 14a EnWG-Bestandsanlagen die bereits eine steuerbare Verbrauchseinrichtung betreiben und bisher gemäß §14a EnWG ein reduziertes Netzentgelt erhalten

Die bisher vereinbarten Netzentgeltregelungen gelten weiterhin.

Bestandsanlagen, die bisher nicht unter § 14a EnWG fallen und kein reduziertes Netzentgelt erhalten

Die bisher vereinbarten Netzentgeltregelungen gelten weiterhin.

Nachtspeicherheizungen

Die bisher vereinbarten Netzentgeltregelungen gelten weiterhin.

Übergangszeitraum

§ 14a EnWG-Bestandsanlagen die bereits eine steuerbare Verbrauchseinrichtung betreiben und bisher gemäß §14a EnWG ein reduziertes Netzentgelt erhalten

Regelungen zur Netzentgeltreduzierung gelten unverändert bis 31.12.2028 fort.

Ab 01.01.2029 Überführung in das neue System

Bestandsanlagen, die bisher nicht unter § 14a EnWG fallen und kein reduziertes Netzentgelt erhalten

Dauerhafter Bestandsschutz

Nachtspeicherheizungen

Dauerhafter Bestandsschutz

Wechsel in das neue Netzentgeltsystem

§ 14a EnWG-Bestandsanlagen die bereits eine steuerbare Verbrauchseinrichtung betreiben und bisher gemäß §14a EnWG ein reduziertes Netzentgelt erhalten

Freiwillig möglich bis 31.12.2028.

Eine Rückkehr in das alte Modell ist nach dem Wechsel ausgeschlossen.

Voraussetzung: steuerbar gemäß § 14a EnWG

Bestandsanlagen, die bisher nicht unter § 14a EnWG fallen und kein reduziertes Netzentgelt erhalten

Freiwillig möglich.

Eine Rückkehr in das alte Modell ist nach dem Wechsel ausgeschlossen.

Voraussetzung: steuerbar gemäß § 14a EnWG

Nachtspeicherheizungen

Nicht möglich.

Nachtspeicherheizungen fallen nach dem Beschluss der Bundesnetzagentur BK6-22-300 vom 27.11.2023 nicht unter die Definition einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung und sind dauerhaft ausgeschlossen.

FAQ

Allgemeinen Grundlagen und Informationen

Die Bundesnetzagentur hat zwei Festlegungen erlassen, die bundeseinheitlich ab dem 01.01.2024 zur Anwendung kommen. Weitergehende Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne der Festlegungen der Bundesnetzagentur sind

  • Ladepunkte für Elektromobile, der kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne des § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV) sind,
  • Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z. B. Heizstäbe),
  • Anlagen zur Raumkühlung sowie
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung)

mit einer Leistung > 4,2 kW in der Niederspannung sowie der Umspannung Mittel-/Niederspannung.

Zu beachten ist, dass Anlagen zur Raumkühlung sowie Wärmepumpenheizungen hinter einem Anschlusspunkt jeweils additiv betrachtet werden und darauf die Leistungsgrenze 4,2 kW Anwendung findet.

Nachspeicherheizungen sind von der netzorientierten Steuerung nicht umfasst.

 

Die Festlegungen der Bundesnetzagentur zur Umsetzung von § 14a EnWG sind zum 01.01.2024 in Kraft getreten und betreffen alle Inbetriebnahmen von steuerbaren Verbrauchs­einrichtungen ab dem 01.01.2024. Für Bestandsanlagen gibt es die Möglichkeit, in die netzorientierte Steuerung entsprechenden den Festlegungen der Bundesnetzagentur zu wechseln.

Mit der Umsetzung der Energiewende geht, im Hinblick auf die Elektrifizierung der Wärmeversorgung und des Verkehrssektors, insbesondere ein Hochlauf von Wärmepumpen und Elektrofahrzeugen einher. Damit es beim Anschluss beispielsweise von Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen aufgrund erforderlicher Ertüchtigung der Netzinfrastruktur in der Niederspannung nicht zu Verzögerungen kommt, wird ab dem 01.01.2024 das Instrument der netzorientierten Steuerung eingeführt.

Nein, die Regelungen gelten für alle neu in Betrieb genommene Verbraucheinrichtungen (Wärmepumpen, Raumkühlung, Elektrospeicher, Ladepunkte) gemäß Festlegungen der Bundesnetzagentur ab dem 01.01.2024. Es gibt lediglich folgende Ausnahmeregelungen, um nicht an der netzorientierten Steuerung teilzunehmen:

  • Es handelt sich um Ladepunkte für Elektromobile von Institutionen mit Sonderechten nach § 35 Abs. 1 und 5a StVO.
  • Wärmepumpen oder Anlagen zur Raumkühlung werden für gewerblich betriebsnotwendige Zwecke eingesetzt oder dienen der kritischen Infrastruktur.

In diesen Fällen benötigen wir eine Bestätigung von Ihnen.

Nein. Nur beim Vorhandensein mehrerer Anlagen zur Raumheizung und Raumkühlung hinter einem Netzanschluss, wenn die die Summe der Netzanschlussleistungen aller Anlagen insgesamt 4,2 kW je Fallgruppe überschreitet. In diesem Fall werden diese gruppierten Anlagen als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung behandelt.

Nein, Nachspeicherheizungen sind von der netzorientierten Steuerung nicht umfasst. Die bislang geltenden Regelungen haben Bestand, das diesbezügliche Netzentgelt wird auf dem Preisblatt Netznutzung jährlich veröffentlicht.

Sofern es sich um eine Nachtspeicherheizung handelt, haben die bisherigen Regelungen bestand. Darüber hinaus ist zwischen Anlagen mit und ohne Vereinbarung zur Steuerung zu unterscheiden:

  • Für Bestandsanlagen, die bislang ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG erhalten, ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Die aktuellen Regelungen bestehen weiter bis zum 31.12.2028. Danach erfolgt ein Übergang auf die netzorientierte Steuerung entsprechend den Festlegungen der Bundesnetzagentur. Zudem besteht die Möglichkeit freiwillig in die netzorientierte Steuerung mit den der entsprechenden Wahlmöglichkeit des Entgeltmoduls 1 oder 2 zu wählen, sofern die technischen Voraussetzungen einer netzorientierten Steuerung vom Netzkunden erfüllt sind.
  • Bestandsanlagen, die bislang kein reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG erhalten, bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen der Bundesnetzagentur ausgenommen. Ein freiwilliger Wechsel in die netzorientierte Steuerung ist möglich. Hierfür gehen Sie bitte auf Ihren Lieferanten zu, damit er die entsprechende Marktkommunikation gegenüber dem Netzbetreiber auslöst.

Privater Aufstellort

Beispiel Ladeinfrastruktur Garage (privat)

Garage bzw. Stellplatz beim Eigenheim

Beispiel Ladeinfrastruktur Parkplätze Wohnhaus (privat)

Parkplätze

(z. B. Tiefgarage von Wohnanlagen, Mehrfamilienhäusern, Wohnblocks)

Beispiel Ladeinfrastruktur Firmen-Parkplätze (privat)

Firmenparkplätze auf eigenem Gelände

Öffentlich zugänglicher Aufstellort

Beispiel Ladeinfrastruktur Ladestation innerorts (öffentlich)

Ladestation/Lade-Hub innerorts

Beispiel Ladeinfrastruktur Ladestation außerorts (öffentlich)

Ladestation/Lade-Hub an Achsen

(z. B. Autobahn, Bundesstraße)

Beispiel Ladeinfrastruktur Kundenparkplätze (öffentlich)

Kunden/-innenparkplätze bzw. Parkhäuser

(z. B. Einkaufszentren)

Beispiel Ladeinfrastruktur Straßenrand (öffentlich)

Straßenrand, öffentliche Parkplätze

Technische Aspekte und Abregelungen

Zur Vermeidung von Gefährdungen und Überlastungen des Stromnetzes erhalten Netzbetreiber die Möglichkeit, den netzwirksamen Leistungsbezug von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend begrenzen zu dürfen. Dabei wird eine Mindestbezugsleistung sichergestellt. Der "normale" Haushaltsverbrauch bleibt davon völlig unberührt. Die Kunden erhalten dafür ein rabattiertes Netzentgelt.

Nein, der normale Haushaltsverbrauch unterliegt keinen Leistungsreduzierungen. Lediglich die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen können im Falle einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Netzes, insbesondere aufgrund von Überlastungen der Betriebsmittel, zeitlich beschränkt reduziert werden.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb gehen, werden voraussichtlich vorerst nicht gesteuert. Die netzorientierte Steuerung erfolgt über intelligente Messsysteme in Kombination mit einer geeigneten Steuereinrichtung (Steuerbox). Sofern eine präventive Steuerung übergangsweise, erforderlich werden sollte, kommen wir auf die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu und informieren, welche Voraussetzungen dafür erforderlich sind. Damit wird zunächst auch auf den Einbau einer externen Schaltuhr bei Inbetriebnahmen ab dem 01.01.2024 bis zur Einführung der netzorientierten Steuerung verzichtet. Sobald die intelligenten Messsysteme mit einer Steuerbox unsererseits installiert werden können, informieren wir die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung hinsichtlich der Ausrüstung unserer Gerätetechnik und gleichzeitig mit einer konkreten Aufforderung, die Steuerung in der betreffenden Anlage technisch umzusetzen. Die Kosten für den gegebenenfalls notwendigen Umbau oder Nachrüstung Ihrer elektrischen Anlage ist durch Sie auf Ihre Kosten zu realisieren.

Bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind, bleibt die bislang installierte Messtechnik bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems in Kombination mit einer geeigneten Steuereinrichtung (Steuerbox) unverändert. Insofern erfolgt im Falle des Vorhandenseins einer Schaltuhr zunächst auch keine Änderung der vorhandenen Gerätetechnik. Selbstverständlich kommen wir vor dem Rollout eines intelligenten Messsystems in Kombination mit einer geeigneten Steuereinrichtung rechtzeitig auf Sie zu. Der Wechsel zum Modul 1 oder Modul 2 bleibt davon unbenommen und wird durch die eingebaute Gerätetechnik nicht beeinträchtigt.

Die Geräteplätze müssen die Anforderungen der Technischen Anschlussbedingungen (TAB) erfüllen. Eine entsprechende Anpassung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wird derzeit erarbeitet.

Die Reduzierung des Netzentgeltes wird unabhängig vom Einbau der Steuerungstechnik gewährt.

Solange bis wir netzorientiert steuern können, dies erfordert ein intelligentes Messsystem in Kombination mit einer Steuereinrichtung (Steuerbox), bleibt die vorhandene Messtechnik unverändert. Insofern erfolgt derzeit kein Ausbau der Schaltuhr. Die Möglichkeit des Wechsels in das Modul 1 oder Modul 2 besteht davon unbenommen, sofern die Anforderungen der Festlegung BK6-22-300 durch den Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfüllt werden.

Der Ausbau einer Schaltuhr durch den Installateur ist jedoch gerechtfertigt, wenn dies mit einem grundsätzlichen Umbau des Messplatzes einhergeht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der vorhandene Heizstab einer Wärmepumpe von einem Installateur technisch auf den separaten Messplatz der steuerbaren Verbrauchseinrichtung umgeklemmt werden muss. Dies würde, wie eine Neuanlage behandelt werden.

Netzentgeltfragen

Für die Variante eines pauschalen Rabatts auf das Netzentgelt (Modul 1) gilt eine bundeseinheitliche Regelung zur Bestimmung des Rabatts je Netzbetreiber.

Das Modul 2 beinhaltet eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 Prozent. Technische Voraussetzung hierfür ist ein separater Messplatz mit einer separaten Marktlokation für die steuerbare Verbrauchseinrichtung ohne registrierende Leistungsmessung. Dieses Modell lässt sich mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom kombinieren (KWK- und Offshore-Umlage, Umlagebefreiung nach EnFG) und dürfte sich daher in vielen Fällen besonders für Wärmepumpen eignen.

Hat der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung Modul 1 gewählt, kann er sich zusätzlich ab 2025 für ein zeitvariables Netzentgelt entscheiden (Modul 3).

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