FAQ zur Datenabfrage bezüglich der Erzeugungsanlagen im Rahmen des Netzbetreiberwechsels zum 01.01.2023

Donnerstag, 15. Dezember 2022

Warum muss ich erneut Datenblätter für die Netz Leipzig GmbH ausfüllen?
Seit dem 25. Mai 2018 gilt ein neues Datenschutzrecht – die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Erstmals wird damit europaweit einheitlich geregelt, wie Unternehmen mit personenbezogenen Daten umgehen dürfen.
Dieses besagt u.a., dass beispielsweise Kontodaten und Steuerinformationen nicht an Dritte weitergeben werden dürfen. 
 
Wie wird sichergestellt, dass mein Funkrundsteuerempfänger (EFR-Gerät) ab dem 01.01.2023 über die Netz Leipzig GmbH gesteuert wir?
Die Umparametrierung wird über uns als Netz Leipzig GmbH im Jahr 2023 erfolgen. Das EFR-Gerät Ihrer Erzeugungsanlage sollte für unseren Mitarbeiter zugänglich sein und befindet sich in der Regel im Zählerschrank.
Zu einer Abregelung (Anlagensteuerung) Ihrer Erzeugungsanlage wird es bei diesem Eingriff nicht kommen. Diese Umparametrierung dauert eine viertel Stunde und ist kostenfrei.
Bis zur Umparametrierung wird außerdem weiterhin die MITNETZ Strom für Sie die Anlage regeln.
Unsere Kollegin wird sich so bald wie möglich bei Ihnen melden, um einen Termin zu vereinbaren.
 
Wie lautet meine Kundennummer/ Vertragskontonummer bei der Netz Leipzig GmbH als mein zukünftiger Netzbetreiber? 
Ihre Kundennummer/ Vertragskontonummer teilen wir Ihnen zeitnah in einem separaten Schreiben gemeinsam mit Ihrem Abschlagsplan oder der Monatsabrechnung mit. 

Welche Einspeiseart betrifft mich? 
Volleinspeisung: Ist die Einspeisung der gesamt erzeugten Strommenge aus der Erzeugungsanlage in das allg. Stromnetz der Netz Leipzig GmbH.
Überschusseinspeisung: Ist die Aufteilung der erzeugten Strommenge aus der PV-Anlage in die Strommenge, die selbst verbraucht wird und die Strommenge, die ins allg. Stromnetz der Netz Leipzig GmbH eingespeist wird. 
Kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe: Ist die Aufteilung der erzeugten Strommenge aus der PV-Anlage in die Strommenge, die selbst verbraucht wird und die Strommenge, die ins allg. Stromnetz eingespeist wird. Wobei die eigenverbrauchte Strommenge an einen Dritten weitergeleitet wird, ohne dass dieser Strom über das allg. Stromnetz der Netz Leipzig GmbH geleitet wird, und diese Strommenge wird dem Anlagenbetreiber über den Bezug draufgerechnet. In der Vergütungsbetrachtung wird die Kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe in Volleinspeisung vergütet.
Belieferung an Dritte: Ist die Aufteilung der erzeugten Strommenge aus der PV-Anlage in die Strommenge, die selbst verbraucht wird und die Strommenge, die ins allg. Stromnetz eingespeist wird. Wobei die eigenverbrauchte Strommenge an einen Dritten über das allg. Stromnetz der Netz Leipzig GmbH geleitet wird.


Wann ist eine Abtretungserklärung relevant? 
Wenn der Anlagenbetreiber seinen Vergütungsanspruch an einen Dritten abgetreten hat oder dem Dritten das Vorrecht einräumt, bei finanziellen Schwierigkeiten diesen Vergütungsanspruch an einen Dritten abgibt. 


Was bedeutet Redispatch 2.0?
Unter Redispatch versteht man Eingriffe in die Erzeugungsleistung von konventionellen Kraftwerken (bisher mit einer installierten Leistung größer 10 MW), um Leitungsabschnitte oder Trafos vor einer Überlastung zu schützen. Droht an einer bestimmten Stelle im Netz ein Engpass, werden Kraftwerke angewiesen, ihre Einspeisung zu drosseln oder zu erhöhen. Auf diese Weise wird ein Lastfluss erzeugt, der dem Engpass entgegenwirkt.
Redispatch 2.0 steht für die neuen Regelungen zum Umgang mit Engpässen im Stromnetz. Durch das Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG 2.0) verschmelzen das bisherige Redispatch und Einspeisemanagement zum Redispatch 2.0. Hiernach sind ab dem 1. Oktober 2021 alle konventionellen Anlagen und Anlagen der Erneuerbaren Energien ab 100 kW installierter Leistung sowie alle Verteilnetzbetreiber (VNB) verpflichtet, am Redispatch teilzunehmen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter https://www.netz-leipzig.de/erzeugungsanlagen/allgemeine-anforderungen/

Warum ist die Umsatzsteuer für Anlagenbetreiber von Relevanz?
Grundsätzlich gelten BetreiberInnen von privaten Anlagen als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Aufgrund Ihrer geringen Umsätze (Einspeisevergütung) sind sie jedoch als Kleinunternehmer anzusehen. 

Als Kleinunternehmer zahlen die BetreiberInnen von privaten Anlagen keine Umsatzsteuer. Der Nachteil dieser Kleinunternehmereigenschaft besteht jedoch darin, dass den BetreiberInnen, die beim Kauf der Anlagen in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet werden kann. Aus diesem Grund wählen einige BetreiberInnen von privaten Anlagen den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung. Folge dessen ist die Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer aber eben auch die Möglichkeit zur Erstattung der Vorsteuer aus dem Kauf durch das Finanzamt. 

Inwieweit Sie als BetreiberInnen als Kleinunternehmer einzustufen sind und ob der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung für Sie vorteilhaft ist, sollten Sie mit Ihrem zuständigen steuerlichen Berater abstimmen. Wir bitten um Verständnis, dass wir diese steuerlichen Fragen als Ihr Netzbetreiber nicht beantworten können und dürfen.


Was bedeutet Reverse Charge Verfahren (Übergang der Steuerschuldnerschaft)?
Nach den Grundsätzen des deutschen Umsatzsteuergesetzes hat der Unternehmer, der eine Leistung erbringt (Leistender) – in Ihren Fällen die Einspeisung des erzeugten Stromes – die darauf entstehende Umsatzsteuer innerhalb bestimmter Fristen beim Finanzamt anzumelden und abzuführen. 

Sollten Sie als BetreiberInn einer privaten Anlage und die Netz Leipzig GmbH als so genannte Wiederverkäufer gelten, schulden nicht Sie die Umsatzsteuer auf Ihre Einspeisung, sondern die Netz Leipzig GmbH als Leistungsempfänger. 

Sollte es sich um Einspeisungen von Gas handeln, ist lediglich auf die Wiederverkäufereigenschaft der Netz Leipzig abzustellen.

Ein (Klein-) Unternehmer ist Wiederverkäufer, wenn dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb von Gas oder Elektrizität in deren Lieferung besteht und dessen eigener Verbrauch von Gas und Elektrizität von untergeordneter Bedeutung ist. Hierüber wird dem dies beantragenden (Klein-) Unternehmer eine amtliche Bescheinigung USt 1 TH vom zuständigen Finanzamt erteilt. 

In der Konsequenz erhalten Sie in diesen Fällen eine Abrechnung ohne Umsatzsteuerausweis. Die entstehende Umsatzsteuer wird von der Netz Leipzig GmbH an das Finanzamt abgeführt.

Sollten Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden, ist das Reverse Charge Verfahren (Übergang der Steuerschuldnerschaft) für Sie nicht anzuwenden!

Inwieweit Sie als BetreiberInnen als Wiederverkäufer einzustufen sind, sollten Sie mit Ihrem zuständigen steuerlichen Berater / Finanzamt abstimmen. Wir bitten um Verständnis, dass wir diese steuerlichen Fragen als Ihr Netzbetreiber nicht beantworten können und dürfen.
 

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